10.2 Verkaufsstände für Lebensmittel

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 10.2 · Deutsch

Die reine Lieferung von Verpflegung und Getränken (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) durch Verkaufsstände ohne Konsumvorrichtung ist zum reduzierten Steuersatz steuerbar.

Einrichtungen und Vorrichtungen, die bloss dem Verkauf dienen (z.B. Verkaufstheken oder Ablagebretter), sowie die Sitzplätze einer Tribüne (z.B. auf einem Sportplatz oder in einem Stadion) gelten nicht als Konsumvorrichtung. Gleiches gilt für Verkäufe aus fahrbaren Verkaufsständen.

Werden jedoch solche Verkäufe beispielsweise in einem Stadion durch den Pächter des dortigen Restaurants oder der dortigen Buvette ausgeführt, sind sie nur dann zum reduzierten Steuersatz steuerbar, wenn geeignete organisatorische Massnahmen im Sinne von Artikel 56 MWSTV getroffen worden sind. Ist dies nicht der Fall, sind die Einnahmen zum Normalsatz steuerbar (→ MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe).

Stellen die Veranstalter gewisser Anlässe (Definition im folgenden Abschnitt) nicht mehr als 20 Sitz- oder Stehplätze (Konsumvorrichtung) zur Verfügung, dürfen diese, im Sinne einer Vereinfachung, die zum Normalsatz steuerbaren gastgewerblichen Leistungen mit einer Pauschale abrechnen. Die Anwendung der Pauschalregelung bei Verkäufen von Lebensmitteln zum Mitnehmen (Verkauf über die Gasse / Take-away), mit Ausnahme von alkoholischen Getränken, gilt als organisatorische Massnahme im Sinne von Artikel 56 MWSTV. Die Anwendung der Pauschale ist freiwillig. Wenn sich eine steuerpflichtige Person für diese Vereinfachung entschliesst, ist diese Vorgehensweise während mindestens einer Steuerperiode anzuwenden. Der Veranstalter, der nur für eine bestimmte Veranstaltung steuerpflichtig ist, muss die Pauschale während der ganzen Dauer der Veranstaltung anwenden.

Unter dem Begriff Anlässe sind Veranstaltungen aller Art zu verstehen, bei denen sich die Besucher während einer kurzen, vorbestimmten Zeit (i.d.R. in der Pause) verpflegen können. Dazu gehören beispielsweise Film-, Theater- und Zirkusvorführungen, Konzerte, Shows und Sonderveranstaltungen wie Fussball- oder Eishockeyspiele mit einem zeitlich festgelegten, programmmässigen Ablauf (Beginn, Pausen und Ende).

Anlässe, bei denen sich die Besucher über eine längere Dauer - meist während des ganzen Anlasses - verpflegen können (z.B. Sportturniere, Film- oder Musikfestivals), können die Pauschalregelung nicht anwenden.

Vereinfachung
In einem ersten Schritt werden die zum Normalsatz zu versteuernden Umsätze aus dem Verkauf von alkoholischen Getränken, Tabak, Tabakerzeugnissen und Non-Food-Artikeln aufgrund einer Zuschlagskalkulation ermittelt und versteuert. Voraussetzung dafür ist die Erfassung des entsprechenden Warenaufwandes auf separaten Konti. Die derart ermittelten Umsätze werden in einem zweiten Schritt vom Gesamtumsatz in Abzug gebracht. Vom verbleibenden Umsatz sind 20 % zum Normalsatz und 80 % zum reduzierten Steuersatz zu versteuern.

[Abbildung: im Original]

Werden keine geeigneten organisatorischen Massnahmen im Sinne von Artikel 56 MWSTV getroffen, gilt für sämtliche Leistungen der Normalsatz (Art. 25 Abs. 3 MWSTG).

[Abbildung: im Original]

Weitergehende Ausführungen sind der MWST-Branchen-Info Hotel- und Gastgewerbe zu entnehmen.

Steuersatzaufteilung bei Anlässen

Alkoholische Getränke, Tabak, Tabakerzeugnisse und Non-Food-Artikel:

Verkauf von Lebensmitteln und
gastgewerbliche Leistungen:

100 % zum massgebenden Steuersatz

20 % zum Normalsatz

80 % zum reduzierten Steuersatz

Änderung des MWSTG per 01.01.2018.