10.1 Restaurants und Bars

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 10.1 · Deutsch

Gastgewerbliche Leistungen in Restaurants und Bars sind zum Normalsatz steuerbar, sofern an Ort und Stelle eine Konsumvorrichtung (Tische, Stühle, Bänke, Theken usw.) vorhanden ist oder eine Zubereitung und/oder Serviceleistung beim Kunden vorgenommen wird. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Konsumvorrichtung vom Erbringer der gastgewerblichen Leistung selbst oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird. Ob der Kunde die Konsumvorrichtung benützt oder nicht, ist ebenfalls nicht von Bedeutung.

Als Restaurant gelten beispielsweise Kantinen, Festhallen, Plätze unter freiem Himmel, Buvetten bei einer Veranstaltung (auch bei Selbstbedienung).

Ebenfalls als zum Normalsatz steuerbare gastgewerbliche Leistung gilt die Ausgabe von Verpflegung und Getränken (Lebensmittel) an einer Theke (= Konsumvorrichtung) mit Barstühlen beispielsweise in einem Fitnessklub, in einer Sporthalle oder in einem Schwimmbad, unabhängig davon, ob noch weitere Stühle oder Tische vorhanden sind oder nicht.

Steht hingegen in einem Restaurant, einem Versammlungslokal mit Stühlen und Tischen oder in einer Buvette, Festhalle usw. ein Verpflegungsautomat, der Verpflegung und Getränke (ohne alkoholische Getränke) gegen Zahlung mittels Kreditkarte, Handy, Münzeinwurf oder Aufladeschlüssel usw. ausgibt, sind die mit dem Verpflegungsautomaten erzielten Einnahmen zum reduzierten Satz steuerbar. Zum Normalsatz abzurechnen sind Verkäufe von alkoholischen Getränken, Tabak und Tabakerzeugnissen sowie Non-Food-Artikeln. Der Verpflegungsautomat hat die Umsätze nach Art der verkauften Waren und nicht nur nach den Einnahmen zu registrieren. Weitere Ausführungen zu Automaten können der Ziffer 18.5 entnommen werden.