6.14 Leistungen von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag (Aktivmitgliederbeiträge)

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 6.14 · Deutsch

(Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG)

Die nachfolgenden Bestimmungen betreffen hauptsächlich nicht gewinnstrebige Vereine, in gewissen Fällen sonstige nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit mitgliedschaftlicher Struktur (bspw. nicht gewinnstrebige Genossenschaften). Aus Vereinfachungsgründen werden nachfolgend nur noch Vereine genannt.

An dieser Stelle werden die Beiträge von Aktivmitgliedern behandelt. Als Aktivmitglieder gelten jene Mitglieder, die stimm- und wahlberechtigt sind (Art. 67 ZGB). Jedem Mitglied steht grundsätzlich das Stimm- und Wahlrecht zu, es sei denn, dieses ist in den Statuten ausgeschlossen.

[Abbildung: im Original]

Informationen zum Thema Beiträge von Passivmitgliedern und Gönnern können der MWST-Info Subventionen und Spenden entnommen werden.

Von der Steuer ausgenommen sind die Leistungen, die nicht gewinnstrebige Einrichtungen mit politischer, gewerkschaftlicher, wirtschaftlicher, religiöser, patriotischer, weltanschaulicher, philanthropischer, ökologischer, sportlicher, kultureller oder staatsbürgerlicher Zielsetzung ihren Mitgliedern gegen einen statutarisch festgesetzten Beitrag erbringen (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 13 MWSTG).

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Behandlung solcher Beiträge:

[Abbildung: im Original]

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 26.05.2026; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).

Darin

  1. 6.14.1 Voraussetzungen für das Vorliegen der Steuerausnahme von Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 13 MWSTG
  2. 6.14.2 Behandlung als Entgelt für eine Leistung
  3. 6.14.3 Steuerliche Folgen der Steuerausnahme
  4. 6.14.4 Steuerliche Folgen im Falle eines Nicht-Entgelts
  5. 6.14.5 Beispiele