3.1 Allgemeines

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 3.1 · Deutsch

Für steuerpflichtige Personen, die sowohl steuerbare als auch von der Steuer ausgenommene Leistungen erbringen, Subventionen oder andere nicht steuerbare öffentlich-rechtliche Beiträge erhalten, kann die Ermittlung der abzugsberechtigten Vorsteuer aufgrund der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse sehr komplex sein. Im Sportbereich trifft dies bei vielen steuerpflichtigen Personen zu.

Die ESTV ermöglicht es deshalb Gemeinwesen und verwandten Einrichtungen, Vereinen, Stiftungen und Veranstaltern von nicht periodisch wiederkehrenden Anlässen, die geschuldete Steuer mit Hilfe von Pauschalsteuersätzen zu ermitteln (→ Ziff. 3.2).

Andere Rechtspersönlichkeiten (Einzelunternehmen, einfache Gesellschaften, Aktiengesellschaften usw.) können die geschuldete Steuer mit Hilfe von Saldosteuersätzen ermitteln, sofern die in Ziffer 3.3 genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die vereinfachte Abrechnungsmethode mittels Pauschal- oder Saldosteuersätzen kann von steuerpflichtigen Personen, die für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen optiert haben, nicht angewendet werden (Ausnahmen; Option möglich für Leistungen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 26, 28 und 28bis MWSTG).