3.2 Pauschalsteuersätze

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 26. Mai 2026

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 3.2 · Deutsch

Gemäss Artikel 97 Absatz 1 MWSTG können Pauschalsteuersätze namentlich angewendet werden von:

  • Gemeinwesen;

  • Vereinen im Sinne der Artikel 60–79 ZGB;

  • Stiftungen im Sinne der Artikel 80–89bis ZGB;

  • Veranstaltern von gelegentlichen Sportanlässen (die Rechtspersönlichkeit spielt keine Rolle);

  • von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen.

Bei den Pauschalsteuersätzen gibt es – im Gegensatz zu den Saldosteuersätzen – weder eine Umsatz- noch eine Steuerschuld-Limite. Die MWST-Abrechnungen sind quartalsweise einzureichen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die jährliche Abrechnung (Art. 35a MWSTG) gewählt werden.

[Abbildung: im Original]

Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen der jährlichen Abrechnung können der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung entnommen werden.

[Abbildung: im Original]

Detaillierte Informationen zur Pauschalsteuersatzmethode finden sich in der MWST-Info Pauschalsteuersätze.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).