3.2 Pauschalsteuersätze
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 26. Mai 2026
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 3.2 · Deutsch
Gemäss Artikel 97 Absatz 1 MWSTG können Pauschalsteuersätze namentlich angewendet werden von:
Gemeinwesen;
Vereinen im Sinne der Artikel 60–79 ZGB;
Stiftungen im Sinne der Artikel 80–89bis ZGB;
Veranstaltern von gelegentlichen Sportanlässen (die Rechtspersönlichkeit spielt keine Rolle);
von Gemeinwesen subventionierte Betreiber von Sportanlagen.
Bei den Pauschalsteuersätzen gibt es – im Gegensatz zu den Saldosteuersätzen – weder eine Umsatz- noch eine Steuerschuld-Limite. Die MWST-Abrechnungen sind quartalsweise einzureichen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die jährliche Abrechnung (Art. 35a MWSTG) gewählt werden.
[Abbildung: im Original] | Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen der jährlichen Abrechnung können der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Informationen zur Pauschalsteuersatzmethode finden sich in der MWST-Info Pauschalsteuersätze. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).