3.3 Saldosteuersätze
MWST-Branchen-Info 24 · Sport
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 3.3 · Deutsch
Steuerpflichtige Personen, welche die Bedingungen zur Anwendung der Pauschalsteuersätze im Rahmen ihrer Abrechnung nicht erfüllen ([Abbildung: im Original] Ziff. 3.2), können gegebenenfalls die Saldosteuersatzmethode anwenden (Art. 37 MWSTG). Dabei sind jedoch folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
Der Jahresumsatz inkl. MWST darf 5,024 Mio. Franken nicht übersteigen; und
die Steuerschuld darf nicht mehr als 108'000 Franken betragen.
Die Saldosteuersatzmethode kann insbesondere von Einzelsportlern, einfachen Gesellschaften und Aktiengesellschaften angewandt werden. Die MWST-Abrechnungen sind lediglich halbjährlich zu erstellen. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, kann auch die jährliche Abrechnung (Art. 35a MWSTG) gewählt werden.
[Abbildung: im Original] | Weiterführende Informationen zu den Voraussetzungen der jährlichen Abrechnung können der MWST-Info Abrechnung und Steuerentrichtung entnommen werden. |
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Informationen über die Anwendungsbestimmungen können der MWST-Info Saldosteuersätze entnommen werden. |
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 35 und 35a MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).