8.2 Vorschriften und Voraussetzungen zur Anwendung der Option

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 8.2 · Deutsch

Die steuerpflichtige Person kann in Bezug auf jede einzelne Leistung entscheiden, ob sie für eine Versteuerung optiert oder nicht. Insbesondere besteht keinerlei Vorschrift hinsichtlich der Dauer der Option. Ausserdem ist keine Bewilligung seitens der ESTV erforderlich.

Wenn sich die Option nicht auf alle von der Steuer ausgenommenen Leistungen erstreckt, ist der Vorsteuerabzug für die gemischt verwendeten Gegenstände und Dienstleistungen verhältnismässig zu korrigieren (→ Ziff. 6). Die Beendigung der Anwendung der Option führt zu einer Nutzungsänderung. Es ist zu beachten, dass die im Zusammenhang mit der freiwilligen Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen in Abzug gebrachte Vorsteuer in Form von Eigenverbrauch zu korrigieren ist (→ MWST-Info Nutzungsänderungen):

  • Steuerpflichtige Personen, die mit der Saldosteuersatzmethode abrechnen, können nur für die Versteuerung von Leistungen optieren, die nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 26 MWSTG von der Steuer ausgenommen sind.

  • Optierte Leistungen sind kumulativ unter den Ziffern 200 und 205 der MWST-Abrechnung zu deklarieren.

  • Der steuerpflichtige Empfänger einer vom Erbringer durch offenen Ausweis der Steuer freiwillig versteuerten Leistung kann die entsprechende Vorsteuer insoweit abziehen, als er die Leistung im Rahmen seiner zum Vorsteuerabzug berechtigenden unternehmerischen Tätigkeit verwendet (→ Ziff. 4).

[Abbildung: im Original]

Die Grundsätze sowie Voraussetzungen der Option können der MWST-Info Steuerobjekt entnommen werden.

Praxisänderung infolge Überprüfung der Praxis durch die ESTV (Publikationsdatum: 31.10.2025; vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).