8.4 Von der Steuer ausgenommene Leistungen, die bei Ausübung der Option zum Normalsatz steuerbar sind

MWST-Branchen-Info 24 · Sport

Geltend · Stand ab 3. Januar 2018

ESTV · MWST-Branchen-Info 24 · Ziff. 8.4 · Deutsch

Die in den anderen Ziffern des Artikels 21 Absatz 2 MWSTG genannten Leistungen sind bei Ausübung der Option mehrheitlich zum Normalsatz steuerbar. Im Sportbereich gehören namentlich dazu:

  • Entgelte aus Sportunterricht (→  Ziff. 18.3);

  • Statutarisch festgesetzte Mitgliederbeiträge (ausgenommen sind Beiträge von Passivmitgliedern) von nicht gewinnstrebigen Einrichtungen (→  Ziff. 12.1);

  • Entgelte aus der Vermietung von Sportanlagen (→  Ziff. 17.2.1 und 17.2.4).