3.8.2.1 Reugeld (Art. 158 Abs. 3 OR), Einräumung eines Rücktrittrechts

MWST-Info 04 · Steuerobjekt

Geltend · Stand ab 3. Januar 2010

ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.8.2.1 · Deutsch

Die Vereinbarung eines Reugelds ermöglicht beiden Parteien, gegen Bezahlung eines bestimmten Betrages willkürlich vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass eine Leistung erbracht wurde. Tritt eine Partei einseitig, gegen den Willen der anderen Partei, vom Vertrag zurück und leistet sie dafür der anderen Partei die vereinbarte Entschädigung, handelt es sich um Schadenersatz.

Ein steuerbares Leistungsverhältnis liegt hingegen vor, wenn der Vertrag kein Rücktrittsrecht vorsieht und sich eine Partei nachträglich bereit erklärt, die andere Partei gegen Abgeltung des bisher Geleisteten (Entgelt; bei einem Werkvertrag aus Sicht des Unternehmers z.B. das bereits aufgewendete Material und die bereits geleistete Arbeit) aus den vertraglichen Verpflichtungen zu entlassen (Leistung).

Beispiel 1
Eine steuerpflichtige Person hat bei einem Handelsunternehmen eine Maschine bestellt. Da sie vom Vertrag zurücktritt, muss sie dem Handelsunternehmen das vereinbarte Reugeld zahlen. Das Handelsunternehmen muss diese Entschädigung als Schadenersatz nicht versteuern.

Beispiel 2
Pauschale, in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Stornogebühren, die ein Kunde dem Reiseunternehmen bezahlen muss, weil er die bestellte Pauschalreise nicht antritt, gelten nicht als Entgelt für eine Leistung des Reisebüros. Es handelt sich um eine nicht steuerbare Annullierungsentschädigung („no show“-Zahlung) und somit um Schadenersatz.

Beispiel 3
Ein Grundstück wurde mit einer Architekturverpflichtung ohne Vereinbarung eines Reugeldes gekauft. Gegen Entrichtung eines bestimmten Betrages verzichtet der Architekt nachträglich auf seinen Anspruch, das Bauprojekt auszuführen. Die Entschädigung ist zum Normalsatz steuerbar.