3.8.2.3 Betreibungs- und Konkurskosten, Parteientschädigung, Mahnspesen und Verzugszinsen
MWST-Info 04 · Steuerobjekt
Geltend · Stand ab 1. Januar 2010
ESTV · MWST-Info 04 · Ziff. 3.8.2.3 · Deutsch
Die Erstattung der Kosten für auf dem Rechtsweg eingetriebene Zahlungen gilt als Schadenersatz.
Ebenfalls als Schadenersatz gilt die von Gerichtsinstanzen festgesetzte Parteientschädigung, die von der unterliegenden Prozesspartei an die obsiegende Partei zu bezahlen ist.
Mahnspesen, die eine steuerpflichtige Person von säumigen Zahlern erhebt, sowie vertraglich vereinbarte Zinsen gehören zum Entgelt der erbrachten Leistung und bilden somit Bemessungsgrundlage der MWST. Verzugszinsen (Art. 104 OR) hingegen gelten als Ersatz des Schadens, welcher dem Leistungserbringer aus der verspäteten Erfüllung erwächst.