1.5.4 Leasingfahrzeuge

MWST-Info 08 · Privatanteile

Geltend · Stand ab 17. September 2022

ESTV · MWST-Info 08 · Ziff. 1.5.4 · Deutsch

Bei Leasingfahrzeugen gilt bei der pauschalen Ermittlung des Privatanteils (→ Ziff. 1.5.2) als Berechnungsbasis der im Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis (inklusive allfälliger Sonderausstattungen) exklusive MWST (anstelle des Kaufpreises). Dieser Barkaufpreis bildet auch bei Fahrzeugübernahmen bei Ablauf oder Auflösung des Leasingvertrages Grundlage für die pauschale Ermittlung des Privatanteils. Gleiches gilt, wenn nach Ablauf oder Auflösung des Leasingvertrags ein separater Kaufvertrag abgeschlossen wird.

Wird ein Geschäftsfahrzeug nach dem abgelaufenen Leasingvertrag nicht übernommen, sondern durch ein Nachfolgeleasing finanziert, so gilt der im ersten Leasingvertrag festgehaltene Barkaufpreis als Berechnungsbasis für die pauschale Ermittlung der Privatanteile.

Beispiel
Die Z AG hat einen Leasingvertrag für die Dauer von zwei Jahren abgeschlossen. Der im Leasingvertrag festgehaltene Wert beträgt 60'000 Franken. Nach Ablauf dieses Vertrages beschliesst die Z AG das Fahrzeug für ein weiteres Jahr zu leasen und schliesst mit der Leasinggesellschaft einen entsprechenden Nachfolgevertrag ab. Der in diesem Vertrag festgehaltene Wert beträgt 30'000 Franken.

Die Z AG muss weiterhin den Betrag im ersten Leasingvertrag – also 60‘000 Franken – als Berechnungsbasis für die pauschale Ermittlung des Privatanteils beiziehen.

Bei der annäherungsweisen Ermittlung des Mietentgelts mittels Vollkostenrechnung (→ Ziff. 1.5.3) sind während der Leasingdauer anstelle der kalkulatorischen Abschreibungen von 10 % die jährlichen Leasingraten einzusetzen. Nach Ablauf der Leasingdauer und Übernahme des Fahrzeuges ist für die annäherungsweise Ermittlung des Mietentgelts (anstelle der jährlichen Leasingraten) eine Abschreibung von 10 % auf dem im ersten Leasingvertrag festgehaltenen Barkaufpreis zu berücksichtigen ([Abbildung: im Original] analog Ziff. 1.5.3; Berechnungsbeispiele Varianten 1–3).

Praxispräzisierung (→ MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).