2.1.2.2 Unselbstständiger Bereich bei Einzelunternehmen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.1.2.2 · Deutsch

Der unternehmerische Bereich bei Einzelunternehmen beschränkt sich auf die selbstständig ausgeübten Tätigkeiten. Unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten sind nicht Teil des unternehmerischen Bereichs. Sie bilden einen eigenen nicht-unternehmerischen Bereich. Dazu gehören auch Verwaltungs- und Stiftungsratsmandate, das Ausüben von öffentlichen Ämtern und die Erfüllung der Militär- oder Zivildienstpflicht.

Beispiel
Der steuerpflichtige Einzelunternehmer Hans Zürcher betreibt eine Schreinerei und ist zusätzlich als Berufsschullehrer angestellt. Die Schreinerei stellt den unternehmerischen Bereich von Hans Zürcher dar. Die Anstellung als Berufsschullehrer ist jedoch keine unternehmerische Tätigkeit von Hans Zürcher. Somit besteht neben dem unternehmerischen Bereich auch ein nicht-unternehmerischer Bereich.

Während im unternehmerischen Bereich der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben ist, besteht im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind folglich Vorsteuern auf Gegenständen oder Dienstleistungen, die für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten verwendet werden.

Dazu gehören beispielsweise Auslagen für Fahr- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit der unselbstständig ausgeübten Tätigkeit.

Werden nicht direkt zuordenbare Aufwendungen (z. B. für die Verwaltungsinfrastruktur) für beide Bereiche (unternehmerisch und nicht-unternehmerisch) verwendet, so handelt es sich um eine gemischte Verwendung und der Vorsteuerabzug ist zu korrigieren (→ Ziff. 3).