2.1.2.4 Bereich, der nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtet ist

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.1.2.4 · Deutsch

Wer ideelle Zwecke verfolgt und dazu ein Unternehmen betreibt, kann neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben. Ein nicht-unternehmerischer Bereich liegt vor, wenn nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten nach aussen ausgeübt werden. Dies kann vor allem bei Hilfsorganisationen, sozialtätigen und karitativen Einrichtungen der Fall sein. Werden zum Erreichen der ideellen Zwecke ausschliesslich auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten gegen aussen ausgeübt, gibt es keinen nicht-unternehmerischen Bereich (z. B. wenn eine Stiftung oder ein Verein die Führung eines Museums bezweckt und hierfür Eintrittsgelder verlangt).

[Abbildung: im Original]

Beispiel 1
Eine karitative Stiftung unterstützt unentgeltlich Hilfsbedürftige. Dieser Stiftungszweck ist hauptsächlich mit Spenden finanziert. Die Stiftung hat eine ideelle Zwecksetzung, zu deren Erreichen sie nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten gegen aussen ausübt. Diese Tätigkeiten bilden den nicht-unternehmerischen Bereich.
Da die eigene Liegenschaft nicht vollumfänglich selbst benutzt wird, wird ein Teil dieser Liegenschaft (mit Option) an eine Beratungsfirma vermietet. Ein allfälliger Mittelüberschuss aus der Immobilienvermietung wird für den karitativen Stiftungszweck verwendet. In Bezug auf die Vermietung der Liegenschaft ist die Stiftung unternehmerisch tätig. Bei der Stiftung besteht somit nebst dem nicht-unternehmerischen auch ein unternehmerischer Bereich. Der Vorsteuerabzug ist nur im unternehmerischen Bereich möglich,

Beispiel 2
Eine karitative Stiftung unterstützt unentgeltlich Hilfsbedürftige. Dieser Stiftungszweck ist hauptsächlich mit Spenden finanziert. Die Stiftung hat eine ideelle Zwecksetzung, zu deren Erreichen sie nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete Tätigkeiten gegen aussen ausübt. Diese Tätigkeiten bilden den nicht-unternehmerischen Bereich.
Für die karitative Tätigkeit werden auch gebrauchte Kleider gesammelt, die auf verschiedene Arten verkauft werden. Die mit diesem Kleiderverkauf vereinnahmten Mittel werden für den karitativen Stiftungszweck verwendet. In Bezug auf den Verkauf der Kleider ist die Stiftung unternehmerisch tätig. Bei der Stiftung besteht somit nebst dem nicht-unternehmerischen auch ein unternehmerischer Bereich. Der Vorsteuerabzug ist nur im unternehmerischen Bereich möglich.

Beispiel 3
Eine kulturelle Stiftung betreibt ein Museum, das für jedermann gegen Eintritt zugänglich ist. Mit den freiwillig versteuerten (optierten) Eintritten können die Aufwendungen nicht gedeckt werden, eine ausgeglichene Rechnung ist nur dank umfangreichen Spenden möglich. Die Stiftung hat eine ideelle Zwecksetzung – das Führen des Museums – zu deren Erreichen sie jedoch auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen – den entgeltlichen Eintritten – ausgerichtet ist. Sie hat gegen aussen keine andere Tätigkeit und hat folglich nur einen unternehmerischen Bereich. Die Spenden fallen vorliegend im unternehmerischen Bereich an.

Beispiel 4
Ein Uhrenhersteller unterhält ein Uhrenmuseum, in dem den Besuchern die Geschichte der Uhrenmarke unentgeltlich präsentiert wird. Das Unternehmen des Uhrenherstellers wird nicht betrieben, um ideelle Zwecke zu verfolgen. Es liegt deshalb kein nicht-unternehmerischer Bereich vor. Die Aufwendungen für das Uhrenmuseum sind geschäftsmässig begründet (Imagepflege) und berechtigen daher zum Vorsteuerabzug.

Während im unternehmerischen Bereich der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben ist, besteht im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind folglich Vorsteuern auf Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die nicht auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen ausgerichtete nicht-unternehmerische Tätigkeit verwendet werden.

Werden nicht direkt zuordenbare Aufwendungen (z. B. für die Verwaltungsinfrastruktur) für beide Bereiche (unternehmerisch und nicht-unternehmerisch) verwendet, so handelt es sich um eine gemischte Verwendung und der Vorsteuerabzug ist zu korrigieren (→ Ziff. 3). Speziell zu beachten ist die Vorsteuerkorrektur nach dem Aufwandschlüssel (→ Ziff. 3.3.4).