2.1.2.3 Hoheitlicher Bereich
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.1.2.3 · Deutsch
Ist ein Gemeinwesen oder eine vom Gemeinwesen eingesetzte Person oder Organisation sowohl unternehmerisch als auch hoheitlich tätig, führt dies neben dem unternehmerischen Bereich zu einem hoheitlichen Bereich. Dieser stellt einen nicht-unternehmerischen Bereich dar.
Beispiel 1
Die Dienststelle Polizei einer Gemeinde übt neben ihren hoheitlichen Tätigkeiten auch zum Normalsatz steuerbare Leistungen wie Verkehrsumleitungen oder die Verkehrsbegleitung bei Schwertransporten aus. Bei der Dienststelle Polizei besteht somit nebst dem nicht-unternehmerischen, hoheitlichen Bereich auch ein unternehmerischer Bereich.
Beispiel 2
Die steuerpflichtige Anwaltskanzlei Oswald nimmt neben der ordentlichen anwaltlichen Beratung von Klienten regelmässig Mandate als ausserordentliche Konkursverwalterin wahr. In Bezug auf die Beratung ist die Anwaltskanzlei Oswald unternehmerisch tätig. In Bezug auf die hoheitliche Tätigkeit der Konkursverwaltung ist sie nicht-unternehmerisch tätig. Bei der Anwaltskanzlei Oswald besteht somit nebst dem unternehmerischen auch ein nicht-unternehmerischer Bereich.
Während im unternehmerischen Bereich der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben ist, besteht im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind folglich Vorsteuern auf Gegenständen oder Dienstleistungen, die für die Tätigkeiten in Ausübung hoheitlicher Gewalt verwendet werden.
Werden nicht direkt zuordenbare Aufwendungen (z. B. für die Verwaltungsinfrastruktur) für beide Bereiche (unternehmerisch und nicht-unternehmerisch) verwendet, so handelt es sich um eine gemischte Verwendung und der Vorsteuerabzug ist zu korrigieren (→ Ziff. 3).