2.1.2.1 Privater Bereich bei Einzelunternehmen

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.1.2.1 · Deutsch

Wer ein Einzelunternehmen betreibt, hat neben dem unternehmerischen Bereich immer auch einen privaten Bereich. Dieser stellt einen nicht-unternehmerischen Bereich dar. Dazu gehört der gesamte private Konsum, der auch die Pflege eines Hobbys oder einer Liebhaberei umfasst.

Während im unternehmerischen Bereich der Anspruch auf Vorsteuerabzug grundsätzlich gegeben ist, besteht im nicht-unternehmerischen Bereich kein Anspruch auf Abzug der Vorsteuern. Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind folglich Vorsteuern auf Gegenständen oder Dienstleistungen, die dem privaten Bereich zuzuordnen sind.

Dazu gehören sämtliche nicht geschäftsmässig begründeten Auslagen wie beispielsweise:

  • Güter für die private Bedarfsdeckung;

  • Freizeitgegenstände;

  • Ferien / Ausflüge;

  • Hobby / Liebhaberei;

  • Repräsentationskosten, die nach kaufmännischer Betrachtungsweise nicht im Interesse des Unternehmens liegen.

Demgegenüber fallen geschäftsmässig begründete Aufwendungen im unternehmerischen Bereich an, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigen.

Beispiele hierfür sind:

  • Das Betriebsweihnachtsessen;

  • gelegentliche Veranstaltungen zur Teambildung;

  • der jährliche Ausflug mit dem Personal;

  • Aktivitäten im Zusammenhang mit einem Firmenjubiläum.

Werden nicht direkt zuordenbare Aufwendungen (z. B. für die Verwaltungsinfrastruktur) für beide Bereiche (unternehmerisch und nicht-unternehmerisch) verwendet, so handelt es sich um eine gemischte Verwendung und der Vorsteuerabzug ist zu korrigieren (→ Ziff. 3).