2.2.1.1 Grundsatz
MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug
Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025
ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 2.2.1.1 · Deutsch
Die steuerpflichtige Person kann durch offenen Ausweis der Steuer in der Rechnung an den Leistungsempfänger oder durch Deklaration in der MWST-Abrechnung unter den Ziffern 200 und 205 (kumulativ) unter Vorbehalt der nachstehend aufgeführten Ausnahmen (→ Ziff. 2.2.1.2) jede von der Steuer ausgenommene Leistung freiwillig versteuern (Art. 22 Abs. 1 MWSTG).
[Abbildung: im Original] | Aufwendungen und Investitionen, die zur Erzielung optierter Leistungen anfallen, berechtigen zum Vorsteuerabzug (Art. 28 Abs. 1 MWSTG). |
Beispiel
Der Geschäftszweck der Motorrad AG besteht aus dem Erteilen von Grundkursen zum Erwerb des Motorrad-Führerausweises (Fahrschule). Die aus der Fahrschule erzielten Kursentgelte sind nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffer 11 MWSTG von der Steuer ausgenommen. Die Motorrad AG hat für die Versteuerung dieser Umsätze optiert. Die Investitionen und Aufwendungen wie beispielsweise der Kauf der für die Fahrschule eingesetzten Motorräder und deren Unterhalt berechtigen zum Vorsteuerabzug.
[Abbildung: im Original] | Nähere Erläuterungen zum Thema Option finden sich in der MWST-Info Steuerobjekt. |