3.3.4 Aufwandschlüssel

MWST-Info 09 · Vorsteuerabzug

Geltend · Stand ab 31. Oktober 2025

ESTV · MWST-Info 09 · Ziff. 3.3.4 · Deutsch

Bei steuerpflichtigen Personen, die ideelle Zwecke verfolgen und neben dem unternehmerischen auch einen nicht-unternehmerischen Bereich haben, kann es sehr schwierig sein, die Vorsteuern nach dem effektiven Verwendungszweck (→ Ziff. 3.1) aufzuteilen. Die bisher aufgeführten sonstigen Varianten (→ Ziff. 3.3.1–3.3.3) führen in solchen Fällen i. d. R. zu keinem sachgerechten Ergebnis.

Keine Vorsteuerprobleme ergeben sich, wenn mit Saldo- resp. Pauschalsteuersätzen abgerechnet wird.

[Abbildung: im Original]

Nähere Erläuterungen dazu finden sich in der MWST-Info Saldosteuersätze und in der MWST-Info Pauschalsteuersätze.

Alternativ kann für solche Fälle für die Vorsteuerkorrektur und allenfalls Vorsteuerkürzung (→ Ziff. 2.3) die Variante «Aufwandschlüssel» angewendet werden.

Bei dieser Variante werden:

  • Sämtliche Vorsteuerbeträge, soweit dies möglich ist, direkt der unternehmerischen, zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zugeordnet ([Abbildung: im Original] Topf A; Ziff. 3).

  • sämtliche Vorsteuerbeträge, soweit dies möglich ist, direkt der nicht-unternehmerischen Tätigkeit und der unternehmerischen, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Tätigkeit zugeordnet ([Abbildung: im Original] Topf B; Ziff. 3).

  • die übrigen Vorsteuern werden buchmässig gesondert erfasst. Diese Vorsteuern können nur im Verhältnis des korrigierten Gesamtumsatzes aus dem unternehmerischen Bereich* zum bereinigten Gesamtaufwand** in Abzug gebracht werden ([Abbildung: im Original] Topf C; Ziff. 3).


    *

    Berechnung des korrigierten Gesamtumsatzes aus dem unternehmerischen Bereich:
    Zum Vorsteuerabzug berechtigender Gesamtumsatz exkl. MWST aus dem unternehmerischen Bereich
    - abzüglich Aufwand Topf A exkl. MWST

    **

    Bereinigung des Gesamtaufwandes:
    Gesamtaufwand des Unternehmensträgers exkl. MWST
    - abzüglich Aufwand Topf A exkl. MWST
    - abzüglich Aufwand Topf B

Bei dieser Variante wird somit davon ausgegangen, dass der im unternehmerischen Bereich zum Vorsteuerabzug berechtigende erwirtschaftete Umsatz (nach Deckung des Aufwandes Topf A) in dieser Höhe zur Deckung von Kosten im unternehmerischen Bereich verwendet wird und sich die Vorsteuerverteilung im unternehmerischen Bereich – soweit nicht direkt zuordenbar (Topf A und Topf B) – gleich verhält wie im nicht-unternehmerischen Bereich.

Aus Vereinfachungsgründen werden die Berechnungen bei dieser Variante wie folgt vorgenommen:

  • Der Gesamtaufwand berechnet sich aus dem Aufwand inkl. Abschreibungen gemäss Erfolgsrechnung. Ist der Gesamtumsatz zu korrigieren oder der Gesamtaufwand zu bereinigen, sind auch dort die Abschreibungen und nicht die tatsächlichen Investitionen zu berücksichtigen. Dies auch in Jahren, in welchen keine Investitionen getätigt werden. Es wird davon ausgegangen, dass sich die Investitionen und die Abschreibungen langfristig ausgleichen.

  • Die Schlüsselberechnungen erfolgen sowohl umsatz- als auch aufwandseitig aufgrund der Zahlen exkl. MWST, mit Ausnahme der Aufwände gemäss Topf B, die – da nicht vorsteuerabzugsberechtigt – inkl. MWST erfasst und berücksichtigt werden.

Eine allfällige Kürzung des Vorsteuerabzugs gemäss Artikel 33 Absatz 2 MWSTG wegen dem Erhalt von Geldern nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstaben a–c MWSTG ist mit dieser Variante abgegolten.

Beispiel karitative Stiftung KARSTIF
Die Haupttätigkeit der KARSTIF besteht aus der unentgeltlichen Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im In- und Ausland. Diese Tätigkeit wird hauptsächlich mit Spendengeldern finanziert. Diese Tätigkeit bildet bei der Stiftung KARSTIF den nicht-unternehmerischen Bereich (→ Ziff. 2.1.2.4).

Die Stiftung betreibt in Basel zusätzlich ein Kleidergeschäft, wo neue und gebrauchte Kleider verkauft werden. Ein Teil der Kleider wird an Sammelstellen gesammelt, ein Teil der Kleider wird zugekauft. Diese Tätigkeit stellt einen unternehmerischen Bereich dar, der zum Vorsteuerabzug berechtigt (→ Ziff. 2.1.1). Mehrheitlich werden die Kleider im Inland verkauft, für CHF 200'000 werden Kleider ins Ausland versendet.

Zusätzlich werden mit der Vermietung von Wohnungen von der Steuer ausgenommene Umsätze erzielt.

Für das Jahr 2025, welches mit einem Gewinn von CHF 350'000 abschliesst, sind folgende Zahlen relevant (wenn nichts anders erwähnt, verstehen sich sämtliche Beträge in CHF exkl. MWST):

Ertrag
Unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten:

MWST

Kleiderverkauf Inland

1'800'000

145'800

Kleiderverkauf Ausland

    200'000

           0

Total

2'000'000

145'800

Unternehmerische, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeiten:

Mietertrag Wohnungen 

    400'000

0

Sonstige Einnahmen: 

Spenden

16'600'000

0

Subventionen

  1'000'000

0

Total

17'600'000

Total Ertrag

20'000'000

145'800

Investition und Aufwand

Vorsteuer

Investitionen

Topf A

Topf B

Topf C

Geschäftsliegenschaft

500'000

40'500

Mobilien

300'000

24'300

Wohnliegenschaften inkl. MWST

    200'000

(14'986)

Total Investitionen

1'000'000

Aufwand Topf A

Kleidereinkauf

400'000

32'400

Aufwand Topf B

Übriger Aufwand Wohnliegenschaften inkl. MWST

50'000

 (3'747)

Abschreibungen Wohnliegenschaften

100'000

0

Aufwand Topf C

Projektaufwände

12'600'000

340'000

Personalaufwände

3'000'000

0

Übriger Aufwand

3'000'000

80'000

Sonstige Abschreibungen

    500'000

 0

Gesamtaufwand / Vorsteuern

19'650'000

32'400

(18'733)

484'800

Berechnung des Vorsteuerkorrekturschlüssels

Zum Vorsteuerabzug berechtigender Gesamtumsatz exkl. MWST aus dem unternehmerischen Bereich

2'000'000

abzüglich Aufwand Topf A exkl. MWST

  - 400'000

Korrigierter Gesamtumsatz

1'600'000

= 8,38 %

Gesamtaufwand

19'650'000

abzüglich Aufwand Topf A

  - 400'000

abzüglich Aufwand Topf B inkl. Abschreibungen exkl. Investitionen

  - 150'000

Bereinigter Gesamtaufwand

19'100'000

= 100,00 %

Vorsteuerkorrektur somit (100 % abzüglich 8,38 %):

= 91,62 %

Berechnung der Steuerforderung

Geschuldete Umsatzsteuer aus unternehmerischer Tätigkeit

145'800

Vorsteuer Topf A

32'400

Vorsteuer Topf C

484'800

Vorsteuerkorrektur Topf C 91,62 %

- 444'174

40'626

Total zulässiger Vorsteuerabzug

73'026

 73'026

Steuerforderung

72'774