2.2.2 Fristen
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 2.2.2 · Deutsch
Die Meldung an die ESTV für den Wechsel zur SSS-Methode hat spätestens 60 Tage nach Beginn der Steuerperiode zu erfolgen, ab der die steuerpflichtige Person mit Saldosteuersätzen abrechnen will (Art. 79 Abs. 1 MWSTV). Bei verspäteter Meldung wird der Wechsel nicht bewilligt. Wird ein Wechsel auf den Beginn der nächsten Steuerperiode gewünscht, ist eine erneute Meldung vorzunehmen.
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 79 Abs. 1 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).