2.2.4 Korrekturen auf Debitoren und Kreditoren
MWST-Info 12 · Saldosteuersätze
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 2.2.4 · Deutsch
(Art. 79 Abs. 4 MWSTV)
Bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode erfolgt keine Steuerkorrektur auf den Debitoren und Kreditoren, sofern nicht gleichzeitig die Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG (von vereinbarten zu vereinnahmten Entgelten oder umgekehrt) geändert wird:
Abrechnungsmethode | Abrechnungsart | Korrekturen | ||
von | zu | von | zu | |
effektiv | SSS | vereinbart | vereinbart | Keine Korrekturen Auf Kreditorenrechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum erhält, kann sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen. |
effektiv | SSS | vereinnahmt | vereinnahmt | Keine Korrekturen Alle nach dem Umstellungsdatum vereinnahmten Entgelte sind mit den bewilligten SSS abzurechnen. Auf Kreditorenrechnungen, welche die steuerpflichtige Person nach dem Umstellungsdatum bezahlt, kann sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen. |
Erfolgt mit dem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode gleichzeitig ein Wechsel der Abrechnungsart gemäss Artikel 39 MWSTG sind in der letzten Abrechnungsperiode vor der Umstellung folgende Korrekturen vorzunehmen:
Abrechnungsmethode | Abrechnungsart | Korrekturen | ||
von | zu | von | zu | |
effektiv | SSS | vereinbart | vereinnahmt | Nach dem Umstellungsdatum sind alle erzielten Einnahmen mit den SSS abzurechnen. Deshalb sind die Debitorenposten per Umstellungsdatum in der letzten effektiven Abrechnung vom Umsatz gemäss Ziffer 200 und von den Umsätzen gemäss den Ziffern 302/303, 312/313 und 342/343 abzuziehen; weiter ist die MWST auf den Debitorenposten von den Steuern gemäss den Ziffern 302/303, 312/313 oder 342/343 abzuziehen. Rückgängigmachung des Vorsteuerabzugs auf den Kreditorenposten per Umstellungsdatum unter den Ziffern 400 und 405, sofern es sich dabei um Vorsteuern handelt, die nicht bereits aufgrund von Ziffer 2.2.3 korrigiert werden müssen. (Art. 79 Abs. 4 Bst. a. Ziff. 2 MWSTV) |
Abrechnungsmethode | Abrechnungsart | Korrekturen | ||
von | zu | von | zu | |
effektiv | SSS | vereinnahmt | vereinbart | Nach der Umstellung sind nur Umsätze aus Leistungen mit dem SSS abzurechnen, die nach dem Umstellungsdatum ausgestellt werden. Deshalb sind die Debitorenposten in der letzten effektiven Abrechnung unter den Ziffern 200, 302/303, 312/313 und 342/343 zu deklarieren und die MWST auf den Debitorenposten unter den Ziffern 302/303, 312/313 und 342/343 aufzuführen. Deklaration der Vorsteuer auf den Kreditorenposten per Umstellungsdatum unter den Ziffern 400 und 405. |
Beispiel: Korrekturen bei Wechsel der Abrechnungsmethode und gleichzeitigem Wechsel der Abrechnungsart
Die Wild AG rechnet effektiv und nach vereinbarten Entgelten ab. Im vierten Quartal 2027 erzielt sie 200'000 Franken Umsatz, 150'000 Franken zum Normalsatz und 50'000 Franken zum reduzierten Satz. Die verbuchten Vorsteuern auf Materialaufwand betragen 4'000 Franken und auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand 2'500 Franken. Auf den 1. Januar 2028 wechselt sie zur SSS-Methode und zur vereinnahmten Abrechnungsart.
Per 31. Dezember 2027 hat sie Debitoren zum Normalsatz von 25'000 Franken und Debitoren zum reduzierten Satz von 7'000 Franken.
Die Warenvorräte zum Normalsatz bewertet zu Einstandspreisen (EP) betragen 10'000 Franken. Zudem weist sie Kreditoren zum Normalsatz auf Warenaufwand von 6'000 Franken aus, wovon Waren im Wert von 4'000 Franken bereits verkauft und fakturiert sind.
Weiter weist sie übrige Kreditoren von 15'000 Franken aus (alle zum Normalsatz) und einen Kreditor betreffend Kauf einer Maschine über 8'000 Franken aus. Die Maschine wurde im Jahr 2027 bereits in Gebrauch genommen.
Zusätzlich wurde im Jahr 2025 ein Lieferwagen für 20'000 Franken angeschafft. Die restlichen noch vorhandenen Betriebsmittel sind allesamt älter als 5 Jahre und sind folglich aus steuerlicher Sicht abgeschrieben.
Alle Werte verstehen sich netto, also ohne MWST. Sie ermittelt die Werte für die MWST-Abrechnung Q04/2027 wie folgt:
[Abbildung: im Original]
Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 79 Abs. 4 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).