2.2.3 Korrekturen auf steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen

MWST-Info 12 · Saldosteuersätze

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 12 · Ziff. 2.2.3 · Deutsch

(Art. 79 Abs. 3 MWSTV)

Bei einem Wechsel von der effektiven Abrechnungsmethode zur SSS-Methode müssen auf dem Zeitwert der Gegenstände und Dienstleistungen unmittelbar vor dem Wechsel in der letzten Abrechnung unter der effektiven Methode Korrekturen vorgenommen werden. Gegenstand für diese Korrekturen bilden die früher während der Anwendung der effektiven Abrechnungsmethode geltend gemachten Vorsteuern auf steuerlich relevanten Aufwendungen und Investitionen. Dazu gehören auch Anteile, die infolge allfälliger Nutzungsänderungen oder eines Wechsels der Abrechnungsmethode korrigiert worden sind. Welche Aufwendungen und Investitionen steuerlich relevant sind, richtet sich nach den Bestimmungen bei Nutzungsänderungen (→  MWST-Info Nutzungsänderungen). Die Korrektur ist analog einer Vorsteuerkorrektur infolge Eigenverbrauchs vorzunehmen (→ MWST-Info Nutzungsänderungen).

Beispiel
Die Treuhand AG ist seit dem 01.01.2023 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen und hat seither nach der effektiven Abrechnungsmethode abgerechnet. Im Jahr 2025 hat die Treuhand AG ein Auto sowie Mobiliar im Wert von insgesamt CHF 75'670 (inkl. 8,1 % MWST) angeschafft. Die Vorsteuern wurden vollumfänglich geltend gemacht. Es wurden keine weiteren Investitionen getätigt und auch sonst sind keine für die Korrektur relevanten Aufwendungen angefallen. Auf den 01.01.2028 wechselt die Treuhand AG zur SSS-Methode. Es ist eine Korrektur in der Höhe des Zeitwerts der geltend gemachten Vorsteuern vorzunehmen.

Erwerbspreis exkl. MWST (in CHF)

Vorsteuer auf dem Erwerbspreis (in CHF)

Erwerb im Jahr 2025

70'000

5'670

Abschreibungen für die Jahre 2025 (= Jahr der Ingebrauchnahme) bis 2027 (= letztes abgelaufenes Jahr): 3 Jahre à 20 % = 60 % von CHF 5'670

- 3'402

Korrektur zugunsten ESTV (= Zeitwert der Vorsteuer)

2'268

Die Korrektur im Umfang von 2'268 Franken ist in der MWST-Abrechnung Q04/2027 unter der Ziffer 415 zu deklarieren.

Erstmalige Praxisfestlegung infolge einer Änderung einer MWST-Bestimmung (Art. 79 Abs. 3 MWSTV), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).