2.1.3 Gemäss dem Empfängerortsprinzip im Inland erbrachte Dienstleistungen
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2018
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch
Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen gelten als im Inland erbracht, wenn der Empfänger der Dienstleistung
den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, für welche die Dienstleistung erbracht wird, im Inland hat; oder
den Wohnort oder den Ort seines üblichen Aufenthalts im Inland hat.
Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit
eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 MWSTV).
[Abbildung: im Original] | Welche Gebiete als Inland gelten, wird in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung erläutert. |