2.1.3 Gemäss dem Empfängerortsprinzip im Inland erbrachte Dienstleistungen

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2018

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.3 · Deutsch

Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen gelten als im Inland erbracht, wenn der Empfänger der Dienstleistung

  • den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte, für welche die Dienstleistung erbracht wird, im Inland hat; oder

  • den Wohnort oder den Ort seines üblichen Aufenthalts im Inland hat.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, durch welche die Tätigkeit

eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird (Art. 5 MWSTV).

[Abbildung: im Original]

Welche Gebiete als Inland gelten, wird in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung erläutert.