2.1.2 Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen

MWST-Info 14 · Bezugsteuer

Geltend · Stand ab 1. Januar 2025

ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch

(Art. 8 Abs. 1 MWSTG)

Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortsprinzip, ausser es liegt eine in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–g MWSTG erwähnte Ausnahme vor.

Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise folgende Dienstleistungen:

  • Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten;

  • Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;

  • Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.;

  • Managementdienstleistungen;

  • Datenverarbeitung;

  • interaktive Fernkurse;

  • Personalverleih;

  • Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen;

  • Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten ([Abbildung: im Original] ebenfalls Ziff. 2.5).

Alle in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–g MWSTG aufgezählten Dienstleistungen unterliegen nicht dem Empfängerortsprinzip und fallen deshalb nicht unter die Bezugsteuer.

[Abbildung: im Original]

Detaillierte Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Dienstleistungen finden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung.

Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 8 und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).