2.1.2 Die dem Empfängerortsprinzip unterliegenden Dienstleistungen
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 1. Januar 2025
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.2 · Deutsch
(Art. 8 Abs. 1 MWSTG)
Grundsätzlich unterliegen alle Dienstleistungen dem Empfängerortsprinzip, ausser es liegt eine in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–g MWSTG erwähnte Ausnahme vor.
Dem Empfängerortsprinzip unterliegen beispielsweise folgende Dienstleistungen:
Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten;
Leistungen auf dem Gebiet der Werbung;
Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten usw.;
Managementdienstleistungen;
Datenverarbeitung;
interaktive Fernkurse;
Personalverleih;
Dienstleistungen von Organisatoren von Veranstaltungen;
Erwerb von Emissionsrechten und ähnlichen Rechten ([Abbildung: im Original] ebenfalls Ziff. 2.5).
Alle in Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a–g MWSTG aufgezählten Dienstleistungen unterliegen nicht dem Empfängerortsprinzip und fallen deshalb nicht unter die Bezugsteuer.
[Abbildung: im Original] | Detaillierte Angaben zu den in Artikel 8 Absatz 2 MWSTG aufgezählten Dienstleistungen finden sich in der MWST-Info Ort der Leistungserbringung. |
Praxisänderung infolge einer Änderung von MWST-Bestimmungen (Art. 1 Abs. 2 Bst. b, Art. 8 und Art. 45 MWSTG), anwendbar ab 01.01.2025 (vgl. betreffend zeitliche Wirkung → MWST-Info Zeitliche Wirkung von Praxisfestlegungen).