2.1.5 Leistungen von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland, das nicht im MWST-Register eingetragen ist
MWST-Info 14 · Bezugsteuer
Geltend · Stand ab 12. Februar 2021
ESTV · MWST-Info 14 · Ziff. 2.1.5 · Deutsch
Die Bezugsteuer ist durch den Leistungsempfänger nur zu entrichten, wenn die betreffende Leistung (Dienstleistung oder Lieferung von unbeweglichen Gegenständen) von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland (darunter fallen namentlich Unternehmen mit handelsrechtlichem Sitz im Ausland sowie ausländische Betriebsstätten von Unternehmen mit Sitz im Inland) erbracht wird, das nicht als steuerpflichtige Person im MWST-Register eingetragen ist.
Ist ein Unternehmen mit Sitz im Ausland hingegen im Zeitpunkt der Leistungserbringung im Inland als steuerpflichtige Person registriert, unterliegen die von ihm erbrachten Leistungen beim Empfänger nicht der Bezugsteuer. In diesem Fall verfügt das Unternehmen mit Sitz im Ausland über eine MWST-Nr. und muss selber über die MWST abrechnen. Im UID-Register unter www.uid.admin.ch ist ersichtlich, ob der Leistungserbringer im MWST-Register eingetragen ist.
[Abbildung: im Original] | Wird das Unternehmen mit Sitz im Ausland erst zu einem späteren Zeitpunkt rückwirkend im MWST-Register eingetragen, verzichtet die ESTV auf die Nachbelastung der Inlandsteuer, sofern das Unternehmen mit Sitz im Ausland nachweist, dass auf der Leistung bereits die Bezugsteuer durch den Leistungsempfänger entrichtet wurde. |
[Abbildung: im Original] | Gänzlich auf die rückwirkende Eintragung des Unternehmens mit Sitz im Ausland wird verzichtet, sofern seit dem Zeitpunkt des erstmaligen Erbringens einer Leistung im Inland nachweislich ausschliesslich Leistungen erbracht wurden, für die die Bezugsteuer abgeliefert worden ist. |