Interkantonale Doppelbesteuerung

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  1. BGE 83 I 32923.10.1957Art. 46 Abs. 2 BV . Der bei der Veräusserung eines Kaufsrechts an einem Grundstück erzielte Gewinn untersteht grundsätzlich der Steuerhoheit des Liegenschaftskantons.
  2. BGE 81 I 26406.07.1955Doppelbesteuerung: Interkantonale Ausscheidung des Einkommens aus einem landwirtschaftlichen Betrieb mit Betriebsstätten in verschiedenen Kantonen: Kein Präzipuum zu Gunsten des Kantons der Betriebsleitung.
  3. BGE 81 I 17708.06.1955Parkingmeter. Kantonale Vorschriften, wonach das Aufstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Boden an gewissen Stellen nur während einer bestimmten Zeit und nur gegen Einwurf eines Geldstücks in den der Kontrolle der zeitlichen Beschränkung dienenden Parkingmeter gestattet ist. An
  4. BGE 81 I 21208.06.1955Interkantonale Doppelbesteuerung ( Art. 46 Abs. 2 BV ). Interkantonale Verteilung des bei der Emission von Bankaktien bezahlten Agios (Änderung der Rechtsprechung).
  5. BGE 80 I 1903.03.1954Doppelbesteuerung. Ausscheidung der Besteuerungsrechte bei einer Aktiengesellschaft, die in einem andern Kanton als dem ihres Sitzes als Kommanditärin an einer Kommanditgesellschaft beteiligt ist.
  6. BGE 80 I 603.02.1954Besteuerung des Einkommens (Bern): 1. Verbot interkantonaler Doppelbesteuerung und kantonale Gesetzgebung. 2. Bemessung des steuerbaren Einkommens einer aus einem andern Kanton in den Kanton Bern zuziehenden erwerbstätigen Person.
  7. BGE 79 I 21807.10.1953[[PAGE:BGE 79 I 218 S. 219]] Voraussetzungen der Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechtes wegen verspäteter Veranlagung (Erw. I). Besteuerung einer Unternehmung, die Handel mit flüssigen Brennstoffen für Motorfahrzeuge betreibt, ausserhalb des Sitzkantons Tankstellen besitz
  8. BGE 79 I 13606.05.1953Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte im System der Reineinkommenssteuer bei einer Unternehmung, die in einem Kanton nur Grundbesitz, in andern Kantonen Betriebsstätten hat. Interkantonale Behandlung des Kapitalgewinns aus dem Verkaufe des Grundbesitzes in dem Ka
  9. BGE 79 I 2318.03.1953Steuerwohnsitz unselbständig erwerbender Personen, welche die arbeitsfreien Tage nicht jede Woche, sondern nur in grössern Abständen (von 14 Tagen bis einem Monat) beziehen können und diese regelmässig am Familienort verbringen.
  10. BGE 79 I 2904.02.1953Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte bei einer Immobiliengesellschaft mit Liegenschaftsbesitz ausserhalb des Kantons ihres Sitzes.
  11. BGE 78 I 31326.11.1952Doppelbesteuerung. Steuerdomizü unselbständig erwerbender Personen. Überwiegen der Beziehungen zum Familienort auch bei andern als rein familiären Beziehungen. Einschränkung des Erfordernisses regelmässig wöchentlicher Rückkehr zum Familienort, wenn der Pflichtige zeitweise an
  12. BGE 78 I 41705.11.1952Doppelbesteuerung. Besteuerung des auf. Wertpapieren des Privatvermögens realisierten Kapitalgewinns im Sinne des zürcherischen Steuerrechts. Dieser Gewinn untersteht ausschliesslich der Steuerhoheit desjenigen Kantons, wo der Gewinner (Eigentümer der Wertpapiere) Im Zeitpunkt d
  13. BGE 78 I 31824.09.19521. Staatsrechtliche Beschwerde: Berechnung der Beschwerdefrist wenn der angefochtene Entscheid dem Inhaber eines Postfaches mit eingeschriebener Sendung zugestellt worden ist. 2. Doppelbesteuerung: Ausscheidung der Besteuerungsrechte im System der Reineinkommenssteuer bei einer
  14. BGE 78 I 1005.03.1952Double imposition intercantonale. Prélèvement des droits de mutation sur la donation d'une part da commandite. [[PAGE:BGE 78 I 10 S. 11]] Schenkung einer Kommanditbeteiligung, Steuerdomizil für die Schenkungssteuer.
  15. BGE 77 I 20720.06.1951Art. 46 Abs. 2 BV. Soweit die Einkünfte eines Gesellschafters aus einer Kollektivgesellschaft, deren Sitz sich ausserhalb seines Wohnsitzkantons befindet, Entgelt für seine persönliche Arbeit darstellen, sind sie an seinem Wohnsitz zu versteuern. Bei der Ermittlung des nach dem S
  16. BGE 77 I 3424.01.1951Doppelbesteuerung: 1. Die Einlagerung von Waren bei Dritten begründet für den Einlagerer jedenfalls dann keine Betriebsstätte, sekundäres Steuerdomizil am Lagerort, wenn die Besorgung des Lagers Sache des Dritten ist. 2. Steuerliche Behandlung von Pflichtlagern, die in Anlagen
  17. BGE 76 I 30220.12.1950Art. 46 Abs. 2 BV. Der Steuerwohnsitz des in unselbständiger Stellung erwerbstätigen Minderjährigen befindet sich am Wohnsitz des Inhabers der elterlichen Gewalt.
  18. BGE 76 I 915.03.1950Interkantonale Doppelbesteuerung, Art. 46 Abs. 2 BV. 1. Familienstiftung mit Sitz in einem andern als dem Wohnsitzkanton des Stifters. Legitimation des Stifters zur staatsrechtlichen Beschwerde sowohl gegenüber dem Kanton, der ihn selbst auch für das Stiftungsvermögen besteuert,
  19. BGE 75 I 5309.04.1949[[PAGE:BGE 75 I 53 S. 54]] Staatsrechtliche Beschwerde wegen interkantonaler Doppelbesteuerung. Beginn der Frist. Anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 89 Abs. 30G. Im Anschluss an einen Entscheid, durch den die Rückerstattung einer angeblich in Verletzung des Doppelbesteuerun
  20. BGE 74 I 45122.12.1948Interkantonale Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Steuemusscheidung bei einer Versicherungsgesellschaft, die in einem andern als dem Sitzkanton Liegenschaften besitzt, wenn beide Kantone von den juristischen Personen Steuern auf dem Kapital und auf dem Reingewinn erheben. 1
  21. BGE 74 I 26728.10.1948Doppelbesteuerung? Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechts bei verspätete'!" Veranlagung: 1. Die Verwirkung tritt auch bei der Erbschaftssteuer ein. 2. Die Einrede der Verwirkung kann nur von den am Doppelbesteuerungsstreit beteiligten Kantonen, nicht vom Steuerpflichtigen
  22. BGE 74 I 27428.10.1948Doppelbesteuerung; Verwirkung des kantonalen Besteuerungsrechtes bei verspäteter Veranlagung: Verspätete Erhebung der Grundsteuer von einem ausser Kanton wohnhaften LIegenschaftseigentümer kann von den Steuerbehörden nicht mit Unkenntnis der im Grundbuch eingetragenen Handänderun
  23. BGE 74 I 12016.06.1948Art. 46 Abs. 2 BV. Liegt ein Landwirtschaftsbetrieb in zwei oder mehr Kantonen, so ist der Ertrag nach dem Ertragswert der Grundstücke auf die beteiligten Kantone aufzuteilen.
  24. BGE 74 I 11720.05.1948Doppelbesteuerung... Verwirkung des kantonalen Steueranspruchs bei ungebührlicher Verzögerung des Vera.nlagungs- oder Rechtsmittelverfahrens. Anwendung dieses Grundsatzes auf einen Kanton mit Postnumerando-Besteuerung.
  25. BGE 74 I 7612.03.1948Steueramnestie bei Einführung der Verrechnungssteuer. Auslegung von Art. 3 Abs. 3 AmnB (Sondervorschrift für Kantone mit mehrjähriger Veranlagungsperiode).
  26. BGE 74 I 3611.03.1948Art. 46 Abs. 2 BV. Der Kanton des Sommerwohnsitzes ist auch berechtigt, die auf einem Dienst- oder Beamtenverhältnis beruhenden Renten anteilsmässig zu besteuern.
  27. BGE 73 I 22019.06.1947Art. 46 Abs. 2 BV. Kann ein Steuerpflichtiger, gegen den ein nach kantonalem Recht endgültiger Entscheid über die Steuerhoheit erging, in einer erst im Anschluss an das weitere Veranlagungsverfahren erhobenen staatsrechtlichen Beschwerde wegen Doppelbesteuerung auf die Frage der
  28. BGE 73 I 1323.01.1947Doppelbesteuerung (Art. 46 Abs. 2 BV). Ausscheidung der Steuerbefugnis zwischen dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers und dem Liegenschaftskanton bei der Erbschaftssteuer.
  29. BGE 72 I 118.03.1946Doppelbealeuerung: ' Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften ist der Anteil eines in einem andern Kanton wohnenden Teilhabers am Geschäftsgewinn, soweit er als Entgelt für seine Arbeit anzusehen ist, nicht wie der übrige Reinertrag der Gesellschaft an deren Sitz. sondern am pe
  30. BGE 71 I 32720.09.1945Doppelbesteuerung; Aufteilung des Gewinns bei interkantonalen Unternehmungen: 1. Der Gewinn ist grundsätzlich als Einheit zu behandeln (Erw. ]). 2. Bei Handelsbanlwn berechnet sich die Quote jedes Kantons auf Grund der buchmässigen Gewinnsaldi der Niederlassungen. Inwieweit sin
  31. BGE 71 I 15128.05.1945Interkantonale Doppelbesteuerung. BaiBonaufenthalt. 1. Der Steuerpflichtige, der sich ausserhalb des Wohnsitzkantons in einer mit eigenen Möbeln ausgestatteten Mietwohnung aufhält, ist gleich zu behandeln wie derjenige, der ausserhalb des Wohnsitzkantons ein eigenes oder einem F
  32. BGE 71 I 20404.05.1945Stempelabgaben: 1. Kantonale Registrierungsabgaben, die für eidgenössisch stempelpflichtige und daher gemäss Art. 2 StG von kantonalen Abgaben ausgenommene Urkunden entrichtet worden sind, können zurückgefordert werden. 2. Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung? 3. Die Rüc
  33. BGE 69 I 905.03.1943Gen~ für das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz ein bloss virtueller Konflikt? 7 Art. 14 des Abkommens: schweizerischer Wohnsitz eines Emigranten, der sich seit 1940 in der Schweiz aufhält, obwohl er seine Wohnung am früheren ausländischen Wohnort nich
  34. BGE 68 I 13528.09.1942Doppelbesteußf'Ung: 1. Eine Verwirkung sachlich gegebener Besteuerungsrechte im Verhältnis von ~nton Z1.\ Kanton ~ntt nur ein, wenn neue, von der bisherigen Besteuerung eines Pflichtigen abweichende Steueransprüche aus interkantonalen Beziehungen nicht innerhalb des Steuerjahres
  35. BGE 67 I 9704.10.1941Steuerdomizil. Zu dessen Begründung genügt im interkantonalen Verhältnis ein bloss fiktiver oder formeller Wohnsitz nicht, auch nicht derjenige im Sinne von Art. 24 Abs. I ZGB; massgebend ist vielmehr das eigentliche Domizil als der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Pfhehtlg
  36. BGE 67 I 9104.04.1941Besitzt der Steuerpflichtige Geschäftsbetriebe sowohl im Wohnsitz- als in einem andern Kanton, so tritt die Steuerhoheit des letztern nicht mit einem Sondersteuerdomizil des Geschäftsbetriebes am Wohnsitz, sondern mit dem allgemeinen Steuerdomizil in Konkurrenz. Das Erfordernis
  37. BGE 66 I 15204.10.1940Art. 46 Abs. 2 BV: ständige Anlagen. Der Platz für die Lagerung von Maschinen sowie Bureauräumlichkeiten zur Besorgung der kaufmännischen Arbeiten sind auch dann ständige Anlagen einer einfachen Gesellschaft, die im Sinn der Rechtsprechung ein Steuerdomizil begründen, wenn sie e
  38. BGE 66 I 3723.02.1940Bei der Einkommenssteuer eines Steuerpflichtigen, der gleichzeitig der Steuerhoheit mehrerer Kantone unterliegt, ist die Verlegung der Schuldenzinsen innerhalb des Kapitaleinkommens auch dann nach dem Masstabe vorzunehmen, der nach feststehender Praxis für die Verlegung der Passi
  39. BGE 65 I 22301.12.1939lVenn ein unselbständig erwerbendes Familienhaupt zusammen mit den übrigen Gliedern der Familie den Wohnsitz in der Weise wechselt, dass zuerst das Haupt der Familie und nachher die übrigen umziehen oder umgekehrt, so ist das Steuerdomizil für den Erwerb, das bewegliche Vermögen
  40. BGE 65 I 9415.09.19391. Ein Kanton, dessen Steuergesetzgebung auf dem Boden der allgemeinen Reinvermögenssteuer steht, darf, wenn seine Steuerhoheit nur einen Teil des Vermögens eines Steuerpflichtigen umfasst, nur die Quote des Gesamtvermögens besteuern, die sich aus dem Verhältnis der im Kanton ste
  41. BGE 64 I 39818.11.1938Nach Art. 46 Abs. 2 BV darf ein Kanton bei der Steuereinschätzung eine in richtiger zivilrechtlicher Form begründete juristische Person ausserachtlassen und ihr Vermögen und Einkommen als einem andern Steuersubjekt zugehörig behandeln, wenn nachgewiesen ist, dass sie wirtschaftli
  42. BGE 64 I 25330.09.1938Interkantonale Vermögenssteuerausscheidung bei Bankunternehmungen. Behandlung der Guthaben einer Niederlassung bei einer andern desselben Unternehmens (sog. eigene oder interne Stellen).
  43. BGE 63 I 14724.09.1937Der «Arbeitsrappen», den das baselstädtische Gesetz vom H. September 1936 über dringliche Massnahmen zur Milderung der Wirtschaftskrise vorsieht, ist eine Steuer. Er darf daher von den in andern Kantonen wohnenden und in Basel beschäftigten unselbständig Erwerbenden nicht erhoben
  44. BGE 62 I 7408.05.1936Art. 46 Abs. 2 BV: Wenn der in ein Veranlagungsverfahren Einbezogene die Steuerhoheit des betreffenden Kantons bestreitet, so ist diese Frage vor jedem weitern Veranlagungsverfahren vorweg zu entscheiden, auch wenn das kantonale Recht ein solches Verfahren nicht kennt.
  45. BGE 60 I 34207.12.1934Si, dans la procédure cantonale de taxation, le contribuable n'a pas contesté qu'il possède un domicile fiscal dans le canton, ou si l'existence de ce domicile & été constatée par un arrêt du Tribunal fédéral, le contribuable est dès lors tenu de fournir [[PAGE:BGE 60 I 342 S. 34
  46. BGE 59 I 27201.12.1933Double imposition, Art. 46 Const. féd. Société anonyme présentant un caractère mixte, c'est-à-dire étant en même temps une société de production et une société financière, en ce qu'elle possède toutes les actions d'une autre société, constituée pour des fins particulières, mais
  47. BGE 59 I 6919.05.1933Art. 46 Abs. 2 BV. Bei der Verteilung eines Einkommens unter verschiedene Kantone, die das Reineinkommen besteuern, muss jeder Kanton, abgesehen von den Betriebs- oder Gewinnungskosten, denjenigen Teil der Schuldenzinsen abziehen, der dem seiner Steuerhoheit unterliegenden Teil d
  48. BGE 59 I 303.02.1933«L'emolument» institué par la loi neuchâteloise du 10 novembre 1920 «concernant l'application de l'art. 551 Ces. et la perception d'un émolument en cas de dévolution d'hérédité» constitue, malgré sa désignation, un véritable impôt sur les successions. Les principes posés par la
  49. BGE 58 I 119.02.1932Double itmpo8ition, art. 46 Const. féd. Principes régissant la détermination des quotes-parts cantonales en matière d'imposition du capital et du revenu d'une société anonyme de production et financière (holding mixte) qui étend son activité sur le territoire de plusieurs cantons
  50. BGE 56 I 23020.06.1930Double impositiQn. - S'agissant d'une banque dont l'exploitation s'étend sur le territoire de plusieurs cantons, la méthode directe admise par la jurisprudence pour la détermination des quotes-parts imposables dans ces différents cantons ne doit être appliquée qu'autant qu'elle p