Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 141 von 169
verhältnismässigen Massnahmen und zum anderen keine Massnahmen, die nur eine kurzfristige und keine anhaltende Verlagerungswirkung entfalten, zur Anwendung kommen.
Art. 2 Geltungsbereich
Das Güterverkehrsverlagerungsgesetz besitzt für sämtliche Formen des alpenquerenden Güterschwerverkehrs Gültigkeit, also auch für intermodale Beziehungen zwischen Strasse und Schiene. Dies gilt vor allem in Bezug auf das Preisverhältnis zwischen Strasse und Schiene, dass durch Strassenabgaben bzw. die Festlegung von Durchfahrtsrechten sowie die verschiedenen Formen der Förderung des Schienengüterverkehrs tangiert wird.
Art. 3 Verlagerungsziele
Artikel 3 konkretisiert das allgemeine Ziel der Verlagerung, schrittweise den alpenquerenden Güterschwerverkehr von der Strasse auf die Schiene zu verlagern. Hierfür werden die verschiedenen Zielgrössen benannt und der Zeithorizont für die Zielerreichung festgelegt. Gemäss den im allgemeinen Teil vorgestellten Varianten 1 und 2 für die Ziel- und Massnahmengestaltung werden auch für den Gesetzestext zwei unterschiedliche Formulierungen vorgestellt79.
Variante 1: Umsetzung des Verlagerungsauftrages
Absatz 1 definiert im Sinne des Alpenschutzartikels (Art. 84 BV) das Fahrtenziel des Bundes, welches in seiner Grösse aus dem Verkehrsverlagerungsgesetz übernommen wird. Der Begriff der Transitstrasse nimmt Bezug auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)80.
Mit Absatz 2 wird der Zeithorizont für die Zielerreichung festgelegt. Grundsätzlich soll die Zielsetzung des Absatzes 2 möglichst rasch erreicht werden, spätestens aber zwei Jahre nach kommerzieller Inbetriebnahme des Gotthard-Basistunnels. Zudem wird festgelegt, dass das Fahrtenziel keine befristete Zielsetzung darstellt, sondern mit Zielerreichung diese Zielgrösse auch zukünftig Gültigkeit besitzt. Das Niveau an erlaubten Fahrten des Güterschwerverkehrs soll beibehalten werden. Die konjunkturelle Entwicklung erlaubt hierbei möglicherweise keine genaue Zielerreichung, so dass der allgemeinen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung Rechnung getragen werden muss, indem in einzelnen Jahren mit hohem Wirtschafts- und Verkehrswachstum eine geringe Abweichung vom Zielwert nach oben gestattet ist (Absatz 3).
79 Variante 3 erfordert keine eigene Zielformulierung, da sie in Ergänzung sowohl von Variante 1 als auch von Variante 2 angewandt werden kann.
80 SR 725.14