Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 143 von 169

Absatz 1 verknüpft die Massnahme der Alpentransitabgabe mit den Verlagerungszielen, zu deren Erreichung sie eingesetzt wird. Die Einführung der Alpentransitabgabe wird als "Kann-Bestimmung" formuliert, so dass für den Bundesrat die Möglichkeit zur Einführung einer solchen Abgabe eröffnet wird, aber nicht die Pflicht hierzu besteht. Der Bundesrat könnte eine solche Abgabe auf den Alpenübergängen Gotthard, San Bernardino, Grosser St. Bernhard und Simplon - unter Berücksichtigung bestehender staatsvertraglicher Vereinbarungen - erheben.

Mit Absatz 2 wird die nicht diskriminierende Umsetzung und Anwendung dieser Alpentransitabgabe bestimmt. Dies betrifft vor allem das Verbot einer preislichen Differenzierung zwischen im Inland und im Ausland immatrikulierten Fahrzeugen.

Absatz 3 regelt die maximale Höhe der Alpentransitabgabe, indem ein Bezug zu den gemäss Landverkehrsabkommen vorgesehenen Höchstsätzen für die Referenzstrecke hergestellt wird. Bei Erhebung der Alpentransitabgabe darf deren Höhe 15 % der gemäss internationalen Vereinbarungen zugelassenen Höchstsätze der Abgaben für den Gesamttransit (in Bezug auf die 300km lange alpenquerende Referenzstrecke) nicht überschreiten.

Absatz 4 sieht eine Ausnahme für Fahrten von Militärfahrzeugen oder für militärische Zwecke sowie Fahrten im Rahmen von Hilfs- und Katastrophenschutzmassnahmen vor.

Art. 5 Befristete Erhöhung der alpenquerenden Gesamttransitabgabe

Artikel 5 legt die Details für die befristete Erhöhung der Gesamttransitabgabe als einseitig ergriffene Schutz- bzw. Korrektivmassnahme fest. Der im Landverkehrsabkommen festgelegte Höchstsatz kann für die Dauer von 6 Monaten um 12,5 % erhöht werden, wenn die Bahnkapazitäten für den begleiteten und unbegleiteten kombinierten Verkehr während eines Zeitraums von 10 Wochen deutlich unterausgelastet sind. Eine einmalige Verlängerung von sechs Monaten ist möglich. Diese Massnahme kann im Zeitraum von fünf Jahren höchstens zwei Mal eingesetzt werden, wobei der Mindestabstand zwischen dem Ergreifen von der Dauer des erstmaligen Einsatzes der Massnahme abhängig ist. Wurde die Erhöhung als Schutzmassnahme maximal sechs Monate eingesetzt, ist ein zweiter Einsatz bereits nach zwölf Monaten möglich. Dauerte der erste Einsatz länger als sechs Monate, indem die Schutzmassnahme einmal einseitig verlängert wurde, ist der nochmalige Einsatz erst nach 18 Monaten möglich.

Art. 6 Alpentransitbörse

Artikel 6 setzt die Rechtsgrundlage für die Festlegung von Durchfahrtsrechten und die Einführung der Alpentransitbörse. Der Artikel regelt die Grundzüge der möglichen Anwendung dieser Massnahme und die grundlegenden Voraussetzungen der Börse.