Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 142 von 169

Absatz 4 legt das Zwischenziel der zukünftigen Verlagerungspolitik fest. Das Zwischenziel bezieht sich nur auf die zu erreichende Anzahl Fahrten. Mit dem Jahr 2011 gilt als Höchstgrenze für die erlaubten alpenquerenden Fahrten die Zahl von einer Million. In den Folgejahren wird eine schrittweise Absenkung angestrebt.

Variante 2: Anpassung des Verlagerungsauftrages

Gegenüber dem mit Variante 1 vorgeschlagenen Zielartikel wird mit Variante 2 einerseits in Absatz 1 eine andere Fahrtenzahl benannt werden, andererseits ist die Abhängigkeit der anzustrebenden Zielgrösse von der Einführung der Alpentransitbörse festzuhalten. Auf die Festlegung eines gesetzlich fixierten Zwischenziels wird in dieser zweiten Variante verzichtet.

Absatz 1 definiert im Sinne des Alpenschutzartikels (Art. 84 BV) das Fahrtenziel des Bundes, welches aufgrund des beschränkt verfügbaren Massnahmenspektrums auf 1 Million alpenquerende Fahrten festgelegt wird. Der Begriff der Transitstrasse nimmt auch hier Bezug auf Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Strassentransitverkehr im Alpengebiet (STVG)81. Die Zielgrösse gilt vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 4 des Zielartikels.

Mit Absatz 2 wird - unverändert zu Variante 1 - der Zeithorizont für die Zielerreichung festgelegt. Zudem wird festgelegt, dass das Fahrtenziel mit Zielerreichung auch zukünftig Gültigkeit besitzen. Das Niveau an erlaubten Fahrten des Güterschwerverkehrs soll abgesehen von konjunkturellen Schwankungen beibehalten werden (Absatz 3).

Absatz 4 legt fest, dass für den Fall der Einführung der Alpentransitbörse, wie sie in Artikel 6 dargelegt ist, die Zielgrösse auf 650'000 Fahrten sinkt. Es handelt sich somit um eine an die Umsetzung einer bestimmten Massnahme gebundene Zielgrösse.

Mit den Artikeln 4 bis 8 werden die Rechtsgrundlagen für das Massnahmenspektrum der künftigen Verlagerungspolitik geschaffen. Massnahmen wie die LSVA, die an einem anderen Ort ihre Rechtsgrundlage haben, werden hier nicht aufgeführt.

Art. 4 Alpentransitabgabe

Artikel 4 schafft die Rechtsgrundlage für die Einführung und Umsetzung der Alpentransitabgabe. Da die Vertragsparteien des Landverkehrsabkommens für die Umsetzung und die Anwendung der Abkommen auf ihren Territorien selber zuständig sind, wurde die Schaffung dieser Rechtgrundlage (insbesondere im Blick auf die fiskalische Schutzklausel nach Art. 46 LVA) in der Botschaft zum Landverkehrsabkommen angekündigt.

81 SR 725.14