Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 144Fedlex · Erläuternder Bericht

Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 144 von 169

Gemäss Absatz 1 wird die Einführung der Alpentransitbörse wie schon die Alpentransitabgabe als "Kann-Bestimmung" formuliert. Als Bedingung für die Einführung gilt die verkehrspolitische Abstimmung der Massnahme mit den anderen Ländern des Alpenbogens.

Absatz 2 konkretisiert den Gegenstand der Alpentransitbörse. Durchfahrtsrechte für die Alpenquerung durch den Güterschwerverkehr werden definiert und versteigert. Diese Versteigerung erfolgt auf nicht diskriminierende Weise, indem auch hier vor allem die Gleichbehandlung aller Bieter, insbesondere von In- und Ausländern gewährleistet wird. Die Anwendung marktwirtschaftliche Kriterien ist vorgeschrieben, damit der Meistbietende den Zuschlag erhalten kann. Zugleich soll so Missbrauch durch möglicherweise marktbeherrschende Bieter vermieden werden. Die genaue Form der Versteigerung wie auch die äussere Gestaltung der Durchfahrtsrechte müssen auf Verordnungsebene bestimmt werden.

Mit Absatz 3 wird der Kreis jener natürlichen und juristischen Personen beschrieben, die zu einer Teilnahme an der Versteigerung von Durchfahrtsrechten bzw. zum Erwerb im Rahmen des Sekundärhandels berechtigt sind. Eine vorgängige Registrierung ist zur Sicherstellung eines geregelten Verfahrens erforderlich und im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene festzulegen. Eine Weiterveräusserung des im Rahmen der Versteigerung übertragenen Durchfahrtsrechts jedem Eigentümer eines solchen Rechts ist möglich. Die Zahl der Durchfahrtsrechte für die Alpenquerung an schweizerischen Übergängen bestimmt sich gemäss dem Fahrtenziel des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes, wobei eine schrittweise Anpassung möglich ist. Die allfällige Aufteilung der Durchfahrtsrechte auf die einzelnen schweizerischen Übergänge ist im Rahmen der Umsetzung auf Verordnungsebene zu regeln.

Mit Absatz 4 werden die Chauffeure der schweren Güterverkehrsfahrzeuge verpflichtet, bei einer alpenquerenden Fahrt ein Durchfahrtsrecht bzw. den Nachweis über den Besitz eines solchen mitzuführen. Dies gilt in Bezug auf alle Fahrzeuge des Güterschwerverkehrs bei Immatrikulation im In- und Ausland.

Mit Absatz 5 wird dem Bundesrat eine Staatsvertragskompetenz der zum Abschluss für eine koordinierte Einführung der Alpentransitbörse erforderlichen internationalen Übereinkommen übertragen. Über die konkrete Einführung einer Alpentransitbörse entscheidet so der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt.

Art. 7 Förderung des Schienengüterverkehrs

Der Rahmen für die Weiterführung flankierender Verlagerungsmassnahmen für die Schiene wird mit Artikel 7 gesetzt. Sie haben weiterhin einen flankierenden Charakter, da die Rahmenbedingungen für die Strasse, die Liberalisierung des Güterverkehrsmarktes und neue Schieneninfrastrukturen weiterhin die Hauptinstrumente darstellen. Im Rahmen des Verlage-