Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 145 von 169
rungsprozesses stellen sie - je nach Variante und gewähltem Massnahmenbündel in unterschiedlicher Gewichtung - allerdings nicht mehr nur Ergänzungsmassnahmen für eine Übergangszeit dar, sondern haben eine wesentliche Rolle bei der Stützung des Verlagerungsprozesses und der Stärkung des Marktes für Schienengüterverkehr. Auch für diese Massnahmen ist der nicht diskriminierende Einsatz, also vor allem die Gleichbehandlung aller betroffenen Unternehmen des Schienenmarktes im Rahmen der Ausgestaltung der Massnahmen, zu gewährleisten. Die zukünftige Ausgestaltung und Akzentuierung der Massnahmen ist im allgemeinen Teil der Botschaft beschrieben (vgl. Abschnitt 4.2.3.2).
Art. 8 Evaluation
Artikel 8 fordert vom Bundesrat ein regelmässiges und kontinuierliches Monitoring des Verlagerungsprozesses, mit welchem die Zielerreichung und die Wirksamkeit der verschiedenen eingesetzten Massnahmen überprüft wird. Die Ergebnisse dieses Monitoring fliessen regelmässig in einen Bericht über die Verlagerung des alpenquerenden Güterschwerverkehrs ein. Diese Berichte sind mindestens in einem dreijährigen Rhythmus zu erstellen. Bis zum Erreichen des Ziels ist für jedes zweite Jahr eine Berichterstattung vorgesehen.
Art. 9 Vollzug
Mit Artikel 9 wird der Vollzug des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes dem Bundesrat übertragen.
Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit Art. 6 Verkehrsverlagerungsgesetz geänderten Gesetzesbestimmungen, insbesondere Art. 53a Strassenverkehrsgesetz (SVG)82, in welchem die Rechtsgrundlage für Massnahmen zur Verkehrslenkung und für Schwerverkehrskontrollen im Sinne der Zielsetzung des bisherigen Verkehrsverlagerungsgesetzes besteht, besitzen durch die Aufhebung des Verkehrsverlagerungsgesetzes weiterhin Gültigkeit. Die jeweiligen Gesetzesbezüge müssen im Rahmen dieser Gesetzesänderung angepasst werden.
6.3 Gütertransportgesetz
6.3.1 1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Artikel 1 grenzt den Geltungsbereich des Gütertransportgesetzes ein: Das gesamte Gesetz gilt für den Transport von Gütern durch die Eisenbahn-, Seilbahn- und konzessionierten Schifffahrtsunternehmen.
82 SR 741.01