Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 19 von 169
- Der diskriminierungsfreie Netzzugang soll weiterhin gewährleistet werden, damit der
Schienengüterverkehr zwischen der Schweiz und den umliegenden Staaten möglichst ungehindert abgewickelt werden kann. Bis anhin wurde der diskriminierungsfreie Netzzugang über die rechnerische und organisatorische Trennung von Infrastruktur und Verkehr durch eine unabhängige Schiedskommission sichergestellt. Die Schiedskommission soll nun in ihrer Aufsichtstätigkeit mit zusätzlichen Kompetenzen ausgestattet werden, indem sie bei Verdacht von Diskriminierung im Zusammenhang mit dem Netzzugang von Amtes wegen untersuchen kann. Darüber hinaus verlangt die EU im Rahmen des so genannten ersten Bahnpakets die Unabhängigkeit der Trassenvergabestelle. Um die EU-Kompatibilität sicherzustellen, soll eine unabhängige Trassenvergabestelle für das schweizerische Schienennetz errichtet werden.
- Das Transportgesetz13 wird zum Bundesgesetz über den Gütertransport der Bahnen
(GüTG). Alle für den Personenverkehr relevanten Artikel werden ins Personenbeförderungsgesetz (PBG)14 verschoben. Materiell gibt es für den Güterverkehr nur geringfügige Änderungen.
- Im Bundesgesetz über die Anschlussgleise15 wird neu die Aufsichtstätigkeit über die
Anschlussgleise von den Schweizerischen Bundesbahnen dem Bundesamt für Verkehr (BAV) übertragen.
- Das Eisenbahngesetz16 soll so angepasst werden, dass es mit den Interoperabilitäts-
richtlinien der EU vereinbar ist. Die Züge sollen ohne Hindernisse an den Landesgrenzen verkehren können. Der Bau von Eisenbahnen und die Herstellung des dazugehörenden Materials sollen durch die Vereinheitlichung und gegenseitige Anerkennung der Prüfverfahren erleichtert werden.
3.1.5.2 D i e A u s w i r k u n g d e r Ö f f n u n g d e s S c h i e n e n g ü t e r v e r k e h r s -
m a r k t e s
Mit der Liberalisierung wird der Schienengüterverkehrsmarkt grundsätzlich den Kräften des freien Markts überlassen. Dank freiem Netzzugang kann eine Bahnunternehmung das Schienennetz einer anderen Bahn benützen. Im Rahmen der Bestimmungen des Landverkehrsabkommens ist der Netzzugang auch für ausländische Unternehmungen möglich:
Artikel 24 des Landverkehrsabkommens17 regelt die Zugangs- und Transitrechte für Schienengüterverkehrsdienste zwischen der Schweiz und der EG. Die Marktöffnung ermöglicht den Marktteilnehmern die freie Wahl des Vertragspartners bei der Durchführung von Ver-
13 SR 742.40
14 SR 744.10