Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 90 von 169
Damit wird insbesondere auch zum Ausdruck gebracht, dass eine einseitige oder unabgestimmte Einführung nicht in Frage kommt.
Die Einführung einer Alpentransitbörse soll weder Einschränkungen der gesamten alpenquerenden Transportkapazitäten noch Beschränkungen der grundsätzlichen Verkehrsträgerwahlfreiheit mit sich bringen. Diese Restriktionen würden die räumliche Arbeitsteilung behindern. Die Einführung einer Alpentransitbörse soll daher in dieser Variante flankiert werden durch die Bereit- bzw. Sicherstellung ausreichender Kapazitäten im unbegleiteten und begleiteten kombinierten Verkehr. Mit der Inanspruchnahme der Kapazitäten des Lötschberg- und Gotthard-Basistunnels und der Bereitstellung eines leistungsfähigen Angebots der Rollenden Landstrasse wird vor allem eine Verschiebung der Kapazitäten von der Strasse auf die Schiene bewirkt. Logistische Umstellungen sowie Einbussen in Qualität und Fahrzeit müssen hingegen nicht hingenommen werden. Die Einzelheiten einer solchen Flankierung werden im Rahmen der Massnahmen der finanziellen Förderung des kombinierten Verkehrs und des Ausbaus des Angebots der Rollenden Landstrasse beschrieben.
Die Weiterentwicklung der Verkehrspolitik in der EU und mögliche Schritte zu einer koordinierten Einführung von Durchfahrtsrechten im gesamten Alpenbogen müssen sorgfältig aufeinander abgestimmt sein. Eine solche Abstimmung kann u.a. in den Gremien des Gemischten Ausschusses Schweiz - EU und im Rahmen des Leitorgans "Verkehrssicherheit und Mobilität im Alpenraum" ("Suivi de Zurich") erfolgen. Aufbauend auf die Errungenschaften der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU soll die Aufgabe der Verkehrsverlagerung auch weiterhin in internationaler Zusammenarbeit gelöst werden. Die Frage der Einführung einer Alpentransitbörse ist gemeinsam mit den Alpenländern und der EU zu prüfen. Die im Güterverkehrsverlagerungsgesetz verankerte Staatsvertragskompetenz des Bundesrats zum Abschluss der für eine Alpentransitbörse erforderlichen Abkommen verleiht dieser Aufgabe ein zusätzliches Gewicht. Über die konkrete Einführung der Alpentransitbörse in der Schweiz kann der Bundesrat dann entscheiden, wenn die nötigen internationalen Vereinbarungen abgeschlossen sind.
Detailregelungen
Das für die Versteigerung vorgesehene Auktionsverfahren ist im Detail vom Bundesrat bzw. von den beteiligten Regierungen festzulegen. Folgende Grobstruktur könnte skizziert werden: Die Gebote für die Durchfahrtsrechte werden entweder offen und wiederholt abgegeben oder geheim und einmalig. Zur Reduktion des administrativen Aufwands empfiehlt sich eine geheime Auktion, bei der die Bieter bis zu einem festgelegten Termin ihre Zahlungsbereitschaft für eine bestimmte Zahl an Durchfahrtsrechten verdeckt in ihrem Gebot angeben. Die entsprechenden höchsten Gebote werden mit Durchfahrtsrechten bedient, wobei denk-