Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2004/100: Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr · 169 Seiten
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Vernehmlassung der Gesetzgebungsvorlage für den Güterverkehr Seite 89 von 169
hende Kostenwahrheit hergestellt werden kann und das relative Preisverhältnis zwischen Strasse und Schiene korrigiert werden. Für einen Übergangszeitraum kann es erforderlich sein, beide Massnahmen nebeneinander weiter zu führen, um den Aufbau der Beförderungskapazitäten uneingeschränkt fortzuführen.
Die Internationalen Rahmenbedingungen
Kurzfristig kann das Instrument der Versteigerung von Durchfahrtsrechten im Rahmen der Verlagerungspolitik nicht umgesetzt werden. Das Landverkehrsabkommen steht einer unflankierten und nicht im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik mit der EG koordinierten Umsetzung dieses Instruments entgegen.
Die Versteigerung von Durchfahrtsrechten hat folgende Berührungspunkte mit den Regelungen des Landverkehrsabkommens:
- Das Landverkehrsabkommen verbietet gemäss Artikel 8 Absatz 6 jegliche Kontingen-
tierung des Strassengüterverkehrs, der grenzüberschreitend unter Einschluss von Leerfahrten liberalisiert ist. Die Plafonierung der alpenquerenden Fahrten im Strassengüterverkehr stellt eine Kontingentierung im formellen Sinn dar.
- Auch die Gebührenregelungen des Landverkehrsabkommens stehen einer Einführung
und Versteigerung von Durchfahrtsrechten entgegen. Die im Abkommen festgelegten Höchstsätze sind zum jetzigen Zeitpunkt absolut zu verstehen: Ausser Motorfahrzeug- und Mineralölsteuern sind neben der LSVA keine weiteren Abgaben zulässig (Artikel 38 Absatz 2 des Landverkehrsabkommens). Die veräusserten Durchfahrtsrechte dürften demnach analog zur Alpentransitabgabe nicht zu einem höheren Anteil an den Gesamtabgaben für den Transit durch die Schweiz führen.
In der langfristigen Ausrichtung der Verlagerungspolitik wirkt der Bundesrat jedoch im Rahmen einer koordinierten Verlagerungspolitik darauf hin, eine zwischen den Ländern des gesamten Alpenbogens abgestimmte Alpentransitbörse einzuführen. Die Alpentransitbörse ist geeignet, die Verkehrsströme sinnvoll zu steuern, sofern sie den gesamten Alpenbogen übergreifend, nicht diskriminierend und harmonisiert eingesetzt wird. Die Festlegung der Fahrten auf den einzelnen nationalen Achsen muss dabei abgestimmt werden. Daneben ist auch eine Koordination mit der Europäischen Gemeinschaft erforderlich.
Dem Bundesrat wird in der Gesetzesvorlage nicht nur die Pflicht zur internationalen Koordination betreffend die Einführung einer Alpentransitbörse auferlegt. Gleichzeitig wird mit Schaffung der Rechtsgrundlage für die Alpentransitbörse im Güterverkehrsverlagerungsgesetz dem Bundesrat die erforderliche Kompetenz zum Abschluss der für die koordinierte Einführung einer Alpentransitbörse erforderlichen internationalen Übereinkommen erteilt.