Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/115: Bericht der Expertenkommission „Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung“ · 17 Seiten
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5 Abwicklung des Kontrollverfahrens in zwei Phasen
Frage: Unterstützen Sie die Abwicklung des Kontrollverfahrens in zwei verschiedenen Phasen, von denen nur die zweite gerichtlicher Natur ist ?
5.1 Vernehmlassung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das Bundesgericht beschränkt sich im Wesentlichen auf die Stellungnahme zu den Bestimmungen, die das Justizverfahren betreffen (Art. 73 c und 73d E-StHG). Ausgehend von einleitenden Bemerkungen zum Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand im Allgemeinen äussert es sich zum Anfechtungsobjekt gemäss Art. 73a E-StHG (kantonale Vorschrift oder Praxis) mit dem Hinweis, dass bezüglich möglicher Anfechtungsobjekte auf die Praxis des Bundesgerichts zu der unter bestimmten Voraussetzungen zugelassenen staatsrechtlichen Beschwerde gegen Verwaltungsverordnungen zurückgegriffen werden könnte. Es hält fest, dass eine Praxis als Anfechtungsobjekt ein einmaliges Novum in der schweizerischen Verwaltungsrechtsprechung darstelle. Der Begriff bedürfe daher der Konkretisierung mindestens auf Verordnungsstufe, was im Entwurf noch nicht erfolgt sei. Ferner äussert sich das Bundesgericht zu den Anforderungen an die Überweisung und zur Umsetzung des Feststellungsentscheids, für welche die verantwortliche kantonale Behörde im StHG bezeichnet werden müsse. Aus dem Expertenbericht gehe sodann nicht hervor, ob die Gerichte auf reine Feststellungsentscheide beschränkt sind oder selbst Anordnungen (Weisungen) treffen können.
Was die staatsrechtliche Klage (Art. 73d E-StHG) anbelangt, so rechtfertige sich die Öffnung dieses zusätzlichen Rechtswegs nicht.
5.2 Vernehmlassungen der Kantone
Das zweistufige Verfahren wird von neun Kantonen (BE, BS, FR, GL, JU, LU, NE, SG, UR) vorbehaltlos unterstützt. 14 weitere Kantone befürworten das Verfahren, sofern das Melderecht anderer Kantone („Denunziation“) nicht vorgesehen wird, das Weiterzugsrecht der ESTV und der Kommission ans Bundesgericht weggelassen wird, das Rechtsmittel ans Bundesgericht nur eine Willkürprüfung zulässt und der finanzielle und administrative Aufwand ganz allgemein möglichst tief gehalten wird. Ein Kanton (TI) beurteilt das Verfahren als finanziell und administrativ zu aufwändig. Zwei Kantone (AI und AR) äusserten sich nicht zum Verfahren.
5.3 Vernehmlassungen der Parteien
Das zweistufige Kontrollverfahren wird von einer Partei (SP) befürwortet. Eine weitere Partei (Grüne) gibt ihr Einverständnis nur, wenn die ESTV anstelle des Bundesrates zur Einreichung der staatsrechtlichen Klage berechtigt sei. Drei Parteien (CVP, FDP, SVP) haben keine Stellung genommen, da sie entweder das Prinzip der Kontrolle oder die vorgeschlagene Kontrollkommission ablehnen.