Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2004/115: Bericht der Expertenkommission „Um- und Durchsetzung der Steuerharmonisierung“ · 17 Seiten
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1 Einleitung
1.1 Zur Vorgeschichte des Vernehmlassungsverfahrens und zum Inhalt der Vorlage
Am 30. September 2003 hat die kantonale Finanzdirektorenkonferenz (FDK) die Kommission für die Harmonisierung der direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden (KHSt) beauftragt, eine Expertenkommission einzusetzen. Der Auftrag lautete wie folgt :
„Die Expertenkommission erarbeitet rechtliche Massnahmen (insbesondere die Änderung des StHG), die Infrastrukturen, welche für die Um- und Durchsetzung der Harmonisierung der direkten Steuern mit zwischen dem Bund und den Kantonen geteilter Verantwortung nötig sind, sowie die Grundsätze der Zusammenarbeit im Rahmen der Harmonisierung der direkten Steuern.“
Unter dem Vorsitz von Herrn Wilhelm Schnyder, Staatsrat und Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Wallis, hat die Expertenkommission ihren Bericht im Juni 2004 vorgelegt. Dem Bericht wurde im Hinblick auf die Einrichtung einer Kontrollkommission für die Steuerharmonisierung der Entwurf für eine Gesetzesänderung des StHG sowie der Entwurf zu einer Verordnung über die Kontrolle der Steuerharmonisierung beigefügt.
Die Feststellungen und Vorschläge der Kommission können wie folgt zusammengefasst werden :
• Ziel ist eine griffigere Kontrolle der Umsetzung des Steuerharmonisierungsgesetzes ohne Bürokratie. Ein wirksamer Kontrollmechanismus muss drei Prämissen erfüllen, nämlich die Schliessung der Kontrolllücke, den Einbezug der Kantone und die Vermeidung einer „Gabelung“ der Rechtswege.
• Empfohlen wird die Schaffung einer Kontrollkommission in der Grösse von 5 – 7 Mitgliedern, welche auf eigene Initiative oder Meldung bestimmter Berechtigter hin tätig wird. Ihr soll im beschränkten Rahmen ein Sekretariat zur Seite gestellt werden. Die dadurch verursachten Kosten (schätzungsweise Fr. 500'000.-- pro Jahr) sollen paritätisch auf Bund und Kantone aufgeteilt werden.
• Die Kontrollkommission soll eine unabhängige Stellung haben, administrativ aber dem Eidgenössischen Finanzdepartement angegliedert sein.
• Die Kontrollkommission soll ein Fachorgan sein, dessen Mitglieder paritätisch vom Bund und den Kantonen bestellt werden.
• Die Kontrollkommission soll sich nicht mit einzelnen Steuerverfahren, sondern mit generell-abstrakten Steuererlassen der Kantone und deren Auslegung (Praxis) befassen. Sie soll keine Entscheidkompetenz haben.
• Für die Tätigkeit der Kontrollkommission sind zwei Phasen zu unterscheiden: die Überprüfungsfunktion im nichtstreitigen Rahmen (erste Phase) sowie die Möglichkeit einer Überweisung an die richterlichen Behörden (justizielle Phase).
- Zur ersten Phase (nichtstreitiges Verfahren): die Kontrollkommission soll aus eigener Initiative oder auf Meldung des Bundes, eines Kantons oder der FDK hin einen kantonalen Steuererlass respektive die