Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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1. Einleitung
Zwischen 1973 und 1985 hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 397bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (im Folgenden StGB) drei Ausführungsverordnungen zum Strafgesetzbuch erlassen (VStGB 1, VStGB 2 und VStGB 3)1.
Mit der Revision der allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vom 13. Dezember 2002 (im Folgenden nStGB)2 wird Artikel 397bis StGB durch den künftigen Artikel 387 nStGB ersetzt. Damit werden mehrere Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates aufgehoben, die in Artikel 397bis StGB aufgezählt sind. Die betreffenden Problembereiche werden neu im revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs (Erstes und Drittes Buch) oder im künftigen Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht geregelt3.
Da die Revision zur Aufhebung zahlreicher Bestimmungen der drei oben erwähnten Verordnungen führt (vgl. Ziff. 2.1 unten), drängt es sich auf, künftig alle Ausführungsbestimmungen in einer einzigen Verordnung zusammenzufassen.
Die Revision belässt dem Bundesrat jedoch auch eine Reihe von Kompetenzen und überträgt ihm neue (vgl. Ziff. 2.2 unten). In Ziffer 3 werden die einzelnen Bestimmungen der neuen Verordnung erläutert.
2. Die Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates
2.1 Aufgehobene Kompetenzen
Von den in Artikel 397bis Absatz 1 StGB aufgezählten Gesetzgebungskompetenzen des Bundesrates, die in einer der bisherigen Verordnungen umgesetzt sind, werden jene aufgehoben, die in den Buchstaben d, e, f, h, i, k, l und m festgehalten sind.
Erläuterungen:
2.1.1 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe d StGB
Gestützt auf Buchstabe d von Artikel 397bis Absatz 1 StGB hat der Bundesrat in Artikel 1 VStGB 1 den Fall der Täter geregelt, die von einer Alterstufe in eine andere übertreten. Diese Verordnungsbestimmung entfällt und wird wie folgt ersetzt:
Die Grenze zwischen Jugendstrafrecht und Erwachsenenstrafrecht wird von nun an durch die Artikel 9 Absatz 2, 49 Absatz 3 und 61 Absatz 5 nStGB sowie durch die Artikel 1 Absätze 2 und 3, 3 Absatz 2, 16 Absatz 3 und 31 Absatz 5 des
1 SR 311.01, 311.02, 311.03.
2 BBl 2002 8240
3 Vgl. die Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes) und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1977 (insbes. Ziffer 239.1).