Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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verlängert bis zum Inkrafttreten des revidierten AT-StGB, aber längstens bis zum 31. August 20058. Weil mit diesen Versuchen erst begonnen wurde, als die parlamentarischen Beratungen des revidierten AT-StGB bereits im Gange waren, kam es nicht in Frage, dem Parlament die Aufnahme einer definitiven Regelung über das EM in den revidierten AT-StGB vorzuschlagen. Die notwendigen Erfahrungen mit EM und die entsprechenden Auswertungen lagen damals noch nicht vor. Das hat sich geändert. Die Auswertung der in den sieben Kantonen durchgeführten Versuche fiel positiv aus. Die Zeit wäre inzwischen grundsätzlich reif, um über die Einführung einer definitiven gesetzlichen Regelung von EM ins Strafgesetzbuch zu entscheiden. Indessen erschien es schon aus Zeitgründen nicht angebracht, die Vorlage vom 29. Juni 2005 über die dringlichen Nachbesserungen des revidierten AT-StGB9 mit einem solchen Vorschlag zu ergänzen. Aus diesem Grund wurden die laufenden Versuche ein zweites Mal verlängert, längstens bis zum Inkrafttreten des revidierten Allgemeinen Teils des StGB10. Sollen die laufenden Versuche mit diesem Inkrafttreten mangels gesetzlicher Grundlage nicht abgebrochen werden, bleibt nur die Möglichkeit, ab diesem Zeitpunkt die vorläufige Fortsetzung der Versuche zu ermöglichen. Dies kann auf zwei Arten geschehen; entweder allein mittels einer erneuten Verlängerung der bundesrätlichen Verfügung oder aber in Kombination mit einer entsprechenden Rahmenregelung in der vorliegenden Verordnung. Wir schlagen Ihnen die zweite Variante vor. Die Kantone, die sich bisher mehrheitlich nicht für die versuchsweise Einführung von EM entschieden haben, erhalten damit die Gelegenheit, eindeutiger als bis anhin zum weiteren Schicksal von EM Stellung zu beziehen.
Artikel 387 nStGB, der den bisherigen Artikel 397bis StGB ersetzen wird, ermöglicht künftig nicht nur die Einführung neuer Vollzusformen, sondern auch neuer Strafen und Massnahmen. Mit Blick auf das Verfahren, das jene Kantone, die den elektronisch überwachten Vollzug versuchsweise durchführen, entwickelt haben, kommt indessen die Fortsetzung von EM zur Zeit nur als neue Vollzugsform in Frage.
Somit soll weiterhin zwischen den kurzen Strafen, die vollständig in dieser Form vollzogen werden können, und der elektronischen Überwachung unterschieden werden, die gegen Ende von längeren Strafen erfolgt. Denn im Gegensatz zur gemeinnützigen Arbeit, die als Vollzugsmethode nur kurze Strafen ersetzen kann, bietet sich der elektronisch überwachte Vollzug auch als Ersatz für einen Teil längerer Strafen an.
Absatz 1:
Den Kantonen soll der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in der Form von EM weiterhin ungefähr im gleichen Rahmen ermöglicht werden, wie dies bisher mit den Einzelbewilligungen geschehen ist.
Absatz 2:
In Bezug auf das Ende von Freiheitsstrafen wurde die Bewilligung in der Regel für das Ende von nicht genauer festgelegten «langen» Freiheitsstrafen erteilt; zudem
8 BBl 2002 5922
9 BBl 2005 4689
10 BBl 2005 5795