Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
dieser Zuständigkeit nach Inkrafttreten des revidierten Strafgesetzbuches sofort Gebrauch zu machen.
3. Die neue Verordnung im Einzelnen
3.1 Fahrverbot (Artikel 1)
Die Möglichkeit zur Anordnung eines Fahrverbots durch das Gericht nach Artikel 67b nStGB wurde erst während der parlamentarischen Beratungen in das revidierte Strafgesetzbuch aufgenommen. Der Gesetzgeber wollte damit keinen zweiten Führerausweisentzug wegen Verstössen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 19585 schaffen.
Weil es im revidierten Strafgesetzbuch an entsprechenden Bestimmungen fehlt, erschien es angezeigt, in der Verordnung folgende Punkte zu regeln: Den Zeitpunkt, ab welchem das richterliche Fahrverbot wirksam wird, die Modalitäten zur Hinterlegung des Führerausweises sowie die Verpflichtung des Gerichts, das Fahrverbot der zuständigen Behörde zwecks Eintrag in das Fahrberechtigungsregister zu melden.
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das richterliche Fahrverbot auch in das Strafregister eingetragen werden soll. Dieser Eintrag erfolgt spätestens zwei Wochen nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist. Auch die Entfernungsfrist beginnt an dem Tag, an dem das Urteil rechtlich vollstreckbar wird, zu laufen6.
Variante 1:
Dieser Vorschlag lehnt sich an die Regelung des Strafregisters an und stellt für die Wirksamkeit des Fahrverbots auf die Rechtskraft ab (Abs. 1). Demzufolge soll der Verurteilte aufgefordert werden, den Fahrausweis am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu hinterlegen (Abs. 2).
Diese Regelung hätte allerdings zur Folge, dass ein Führerausweis möglicherweise bereits hinterlegt ist, bevor das Fahrverbot gemäss Absatz 3 im Fahrberechtigungsregister eingetragen werden konnte. Eine vollständige Kontrolle des Führerausweisentzuges wäre deshalb in den ersten Tagen nach der Hinterlegung des Ausweises in bestimmten Fällen nicht möglich.
Variante 2:
Diese Variante will dem Nachteil der Variante 1 begegnen, indem das Fahrverbot zuerst in das Fahrberechtigungsregister eingetragen wird (Abs. 1) und erst mit diesem Eintrag wirksam wird (Abs. 3).
Indem der Verurteilte erst in diesem Zeitpunkt zur Hinterlegung seines Führerausweises aufgefordert würde (Abs. 3), hätte er noch die Möglichkeit, für wenige Tage sein Fahrzeug zu benutzen, obwohl das Fahrverbot schon wirksam ist.
5 SR 741.01
6 Vgl. Art. 369 Abs. 6 E-nStGB gemäss Botschaft vom 29. Juni 2005 (BBl 2005 4689)