Bericht_1

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

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3.3.6 Artikel 9 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und stationäre Massnahmen)

Dieser Artikel orientiert sich an den Grundsätzen, die nach dem revidierten Strafgesetzbuch künftig für das Verhältnis zwischen den Strafen und Massnahmen im nStGB gelten. Dabei handelt es sich einerseits um den Vorrang des Vollzugs der unbedingten Freiheitsstrafen vor dem Vollzug der Verwahrung nach Artikel 64 nStGB und andererseits um den Vorrang des Vollzugs der Massnahmen nach den Artikeln 59 bis 61 nStGB vor dem Vollzug der Freeiheitsstrafen.

3.4 Widerruf bedingter Strafen, Rückversetzung und Gesamtstrafen

3.4.1 Artikel 10 (Widerruf bedingter Strafen und Rückversetzung)

Es erscheint angebracht, die Probleme der Zuständigkeit und der Kostentragung zu regeln, die sich ergeben, wenn beim Widerruf bedingter Strafen oder bei der Rückversetzung keine Gesamtstrafen gebildet werden, wie dies das revidierte Strafgesetzbuch vorsieht.

3.4.2 Artikel 11 (Gesamtstrafen)

Auch für den Normalfall, dass die vorgesehenen Gesamtstrafen gebildet werden, fehlen im revidierten Strafgesetzbuch Regelungen darüber, welcher Kanton für den Vollzug zuständig ist und wer die Vollzugskosten trägt. Mit der vorliegenden Bestimmung soll diese Lücke gefüllt werden. Was die Regelung der Kostentragung betrifft, unterbreiten wir Ihnen zwei Varianten. Die zweite Lösung soll verhindern, dass die Behörden aus Furcht vor den Kosten mit der Bildung von Gesamtsstrafen zurückhaltend sind.

3.5 Versuchsweise Einführung neuer Strafen und Massnahmen oder neuer Vollzugsformen

3.5.1 Artikel 12 (Vollzug von Freiheitsstrafen in Form des elektronischen Hausarrestes)

Der elektronisch überwachte Vollzug von Freiheitsstrafen (Electronic Monitoring, EM) wird bisher versuchsweise von sieben Kantonen auf der Grundlage individueller Bewilligungen durchgeführt und ist in keiner der Verordnungen zum Strafgesetzbuch geregelt. Der Bundesrat erteilte den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Genf und Tessin am 28. April 1999 und dem Kanton Solothurn am 14. März 2003 erstmals eine solche Bewilligung. Sie wurde am 28. August 2002 ein erstes Mal