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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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Mit dieser Variante ergäben sich ferner Diskrepanzen zum Eintrag in das Strafregister, das für die Wirksamkeit des Fahrverbots auf die Rechtskraft abstellt.
3.2 Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen
Der Fachverband der Direktorinnen und Direktoren der geschlossener Strafanstalten der Schweiz (FDGS) machte im September 2004 verschiedene Mängel der Strafvollzugsbestimmungen im neuen AT-StGB geltend und unterbreitete dem Vorsteher des EJPD entsprechende Änderungsvorschläge. Während der Forderung nach Einführung der Busse als Disziplinarstrafe im Straf- und Massnahmenvollzug durch eine nachträgliche Änderung des revidierten StGB entsprochen werden soll7, wird den andern Wünschen der Anstaltsdirektoren mit den Artikeln 2 und 3 dieser Verordnung Rechnung getragen.
3.2.1 Artikel 2 (Arbeitsentgelt)
Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB ermächtigt den Bundesrat ausdrücklich, ergänzende Bestimmungen über das Arbeitsentgelt des Gefangenen nach Artikel 83 nStGB zu erlassen. Um den Wünschen der Anstaltsdirektoren zu entsprechen, soll festgehalten werden, dass die Kantone die Höhe des Arbeitsentgeltes festlegen. Ferner wird eine dem geltenden Artikel 377 Absatz 2 StGB analoge Bestimmung vorgesehen.
Eine erste Version dieser Bestimmung sah vor, dass ein Anstaltsreglement darüber bestimmt, ob und wie weit während der Dauer des Freiheitsentzuges aus dem Arbeitsentgelt Ausgaben zu Gunsten des Gefangenen oder dessen Familie gemacht werden dürfen. Die Sekretäre der Strafvollzugskonkordate, denen diese Fassung unterbreitet wurde, waren der Ansicht, solche Regelungen seien auf Konkordatsebene oder von den Kantonen festzulegen. Diese sollten frei über die Form der Erlasse zur Regelung dieser Materie entscheiden können.
3.2.2 Artikel 3 (Urlaub)
Die Direktorinnen und Direktoren der geschlossenen Anstalten der Schweiz machten geltend, dass es für die Vollzugsbehörden und die Strafanstalten oft sehr schwer sei, den Nachweis zu erbringen, dass die Person, die ein Urlaubsgesuch stellt, Fluchtabsichten hegt. Das gelte insbesondere bei Asylbewerbern. Die Anstaltsdirektorinnen und -direktoren wünschen daher eine Präzisierung von Artikel 84 Absatz 6 nStGB, wonach Urlaube nur dann gewährt werden, wenn sie die soziale Wiedereingliederung des Gefangenen im Sinne von Artikel 75 Absatz 1 nStGB fördern. Dies ist nach Ansicht der Anstaltsdirektorinnen und -direktoren bei
7 Vgl. Ziff. 1.1.2 und 2.3.3 der Botschaft vom 29. Juni 2005 (BBl 2005 4689)