Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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2.1.4 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe i - m StGB
Die Buchstaben i bis m von Artikel 397bis Absatz 1 StGB betreffend die Kompetenz zur Regelung verschiedener Rechte und Pflichten der Anstaltsinsassen werden entbehrlich, weil die Grundsätze des Straf- und Massnahmenvollzugs neu in den Artikeln 74 bis 92 nStGB festgelegt sind. So werden die Arbeit des Gefangenen und seine Aus- und Weiterbildung in Artikel 81 und 82 nStGB, das Arbeitsentgelt in Artikel 83 nStGB geregelt. Nach Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB kann der Bundesrat zudem ergänzende Bestimmungen über das Arbeitsentgelt des Gefangenen erlassen (vgl. Ziff. 3.2.1 unten). Von den Kompetenzen nach Artikel 397bis Absatz 1 Buchstaben i bis m machte der Bundesrat im Übrigen mit Artikel 5 VStGB 1 einzig vom Recht zur Regelung der Besuche und des Briefverkehrs Gebrauch. Diesen Bereich regelt neu Artikel 84 nStGB, sodass Artikel 5 VStGB 1 aufgehoben werden kann.
2.1.5 Artikel 397bis Absatz 2 StGB
Artikel 397bis Absatz 2 StGB wird aufgehoben, da die Vorschrift zur obligatorischen Trennung von Männern und Frauen im bisherigen Artikel 46 Ziffer 1 StGB aufgehoben und ersetzt wird durch Artikel 75 Absatz 5 nStGB. Dieser sieht vor, dass den geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnissen der Gefangenen Rechnung zu tragen ist.
2.2 Beibehaltene und neue Kompetenzen
2.2.1 Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben a und b nStGB
Die Delegationsbestimmungen in Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe a und b wurden unverändert in Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe a und b nStGB übernommen. Gestützt auf diese Delegationsnormen erliess der Bundesrat mit den Artikeln 2 und 3 VStGB 1 Regelungen über gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und Massnahmen. Der Gesetzgeber will, dass dieser Bereich weiterhin vom Bundesrat geregelt wird, um widersprüchliche oder gar nachteilige Vollzugsanordnungen zu verhindern. Der vorliegende Entwurf enthält die entsprechenden Regelungen in den Artikeln 4 bis 9 (vgl. Ziff. 3.3 hienach).
2.2.2 Artikel 387 Absatz 1 Buchstaben c und d nStGB
Die Regelungsbefugnisse nach Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe c nStGB – der dem geltenden Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe g entspricht – und nach Absatz 1 Buchstabe d bezwecken, bei Abweichungen von den Regeln, die für den Straf- und Massnahmenvollzug gelten, durch einheitliche Bestimmungen die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Von den Regeln kann abgewichen werden, wenn der Gesundheitszustand eines Gefangenen dies erfordert (Art. 80 Abs. 1 Bst. a nStGB), während einer