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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

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4.2 Gemeinnützige Arbeit

Der erste Vorentwurf zur Verordnung, der den Konkordatssekretären zur Stellungnahme unterbreitet worden war, enthielt folgende Bestimmung über das Zusammentreffen von Strafen in Form gemeinnütziger Arbeiten (GA) im Vollzug:

1Treffen im Vollzug (durch verschiedene Urteile angeordnete) Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit zusammen, sind sie (zusammenzuzählen und)

gemeinsam zu vollziehen.

2Beim gemeinsamen Vollzug ist die gemeinnützige Arbeit innert zwei Jahren zu leisten und eine bedingte Entlassung ist nicht möglich, auch wenn die Gesamtdauer 720 Stunden übersteigt.

Die Mehrheit der Konkordatssekretäre machte verschiedene Argumente geltend, welche diese Bestimmung sowohl grundsätzlich als auch betreffend ihre Formulierung im Einzelnen in Frage stellten. Man müsse sich fragen, ob ein gemeinsamer Vollzug solcher Strafen gerechtfertigt sei, weil es bei der GA weder eine bedingte Entlassung noch andere Regelungen gebe, die dafür sprächen. Eigentlich komme nur ein sukzessiver Vollzug in Betracht, damit die Frist von zwei Jahren für den Vollzug jeweils von Neuem zu laufen beginne. In einer Stellungnahme wurde geltend gemacht, man müsste sich allenfalls die Einführung eine Maximaldauer für gemeinnützige Arbeiten überlegen mit Blick darauf, dass die vorgesehene Vollzugsfrist nicht ausgedehnt werden könne. Denn es erscheine bereits utopisch, 720 Stunden gemeinnütziger Arbeit innert dieser Frist zu vollziehen.

In Absatz 2 der oben genannten Bestimmung wurde ausdrücklich präzisiert, dass die bedingte Entlassung bei gemeinnütziger Arbeit, auch beim Zusammentreffen im Vollzug, nicht möglich ist. Indessen sah der Vorentwurf der Expertenkommission zur Revision des AT-StGB seinerzeit vor, dass einem Verurteilten, der die gemeinnützige Arbeit zu voller Zufriedenheit leistet, bis höchstens ein Drittel seiner Strafe erlassen werden könne. Entsprechend dem Modell der bedingten Entlassung bei der Freiheitsstrafe sollte der Verurteilte damit motiviert werden, gute Arbeit zu leisten. Aus verschiedenen, in der Botschaft vom 21. September 199811 erläuterten Gründen verzichtete man schliesslich darauf, einen solchen Teilerlass der Gemeinnützigen Arbeit vorzusehen. Ein Hauptgrund dafür war der definitive Charakter eines solchen Erlasses, der nicht widerrufbar gewesen wäre. Überdies hielt man es für unlogisch, einen Teilerlass der gemeinnützigen Arbeit vorzusehen, während der zu einer Geldstrafe Verurteilte mit keinem Erlass belohnt wird, wenn er sich korrekt verhält.

Eine zweite Bestimmung sollte das Zusammentreffen von Freiheitsstrafe und Gemeinnütziger Strafe im Vollzug regeln. Sie lautete:

Treffen eine oder mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug mit einer oder mehreren Strafen in Form von gemeinnütziger Arbeit zusammen, geht der Vollzug der Strafen dem Vollzug der gemeinnützigen Arbeit vor.

Dieser Vorschlag stiess bei den Konkordatssekretären auf heftigen Widerspruch. Es wurde namentlich geltend gemacht, der Vollzug Gemeinnütziger Arbeit würde die Wiedereingliederung einer Person negativ beeinflussen, wenn an ihr vorher eine

11 Op. cit. Ziff. 213.122