Bericht_1

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht

3.3.4 Artikel 7 (Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische Massnahmen)

Die Regelungen des revidierten Strafgesetzbuches betreffend die stationären therapeutischen Massnahmen gegenüber Erwachsenen wurden im Wesentlichen aus dem geltenden Recht übernommen. Sie sind jedoch klarer gegliedert und in gewisser Hinsicht vereinfacht worden. Die geltende VStGB 1 enthält bereits Bestimmungen über das Zusammentreffen von Massnahmen im Vollzug. Gleichwohl schickt das EJPD verschiedene diesbezügliche Varianten in die Vernehmlassung.

Variante 1

Dieser Vorschlag und insbesondere dessen Absatz 1 lehnt sich an den bisherigen Artikel 2 Absatz 8 VStGB 1 an; er sieht Folgendes vor: Treffen im Vollzug stationäre therapeutische Massnahmen nach den Artikeln 59, 60 oder 61 nStGB zusammen, vollzieht die zuständige Behörde die dringlichste oder zweckmässigste Massnahme und schiebt den Vollzug der anderen auf.

Darüber hinaus enthält die Variante Bestimmungen, die gewissen Regelungen der Artikel 56 und 56a nStGB ähnlich sind.

Variante 2

Diese Lösung zeichnet sich durch ihre Einfachheit aus. Ausserdem sollte die zuletzt angeordnete Massnahme den Bedürfnissen des Verurteilten eigentlich am besten entsprechen.

Absatz 2 dieser Variante entspricht Absatz 3 von Variante 1. Absatz 3 entspricht grundsätzlich Absatz 4 der Variante 1, auch wenn die Bestimmung im Rahmen der vorliegenden Variante kürzer und einfacher ausfällt.

Variante 3

Diese Variante sieht den Vollzug der zusammentreffenden Massnahmen unter sinngemässer Anwendung von Artikel 56a nStGB vor.

Die Absätze 2 und 3 dieser Variante entsprechen grundsätzlich den Absätzen 3 und 4 von Variante 1.

3.3.5 Artikel 8 (Gleichzeitig vollziehbare stationäre therapeutische Massnahmen und Verwahrung nach Artikel 64 Absatz 1 StGB)

Variante 1

Diese Variante räumt dem Sicherheitsaspekt der Verwahrung Priorität ein und gibt dem Vollzug der Verwahrung den Vorzug.

Variante 2

Die Variante entspricht der für Artikel 7 vorgeschlagenen Variante 2 und beruht auf der Idee, dass die zuletzt angeordnete Massnahme den Bedürfnissen der verurteilten Person am Besten entspricht. Absatz 3 ist identisch mit Absatz 2 der Variante 1.