Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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Freiheitsstrafe nach dem Progressivsystem, eventuell verbunden mit einer bedingten Entlassung, vollzogen worden sei. Es wurde dabei auf die bei der Wiedereingliederung zu überwindenden Schwierigkeiten (Arbeitssuche, Schuldentilgung) verwiesen.
Ein Konkordatssekretär schlug eine Regelung vor, wonach die kürzere Sanktion in die Form der längeren Sanktion umgewandelt, in diese integriert und mit ihr vollzogen würde. Indessen fehlt dafür die gesetzliche Grundlage. Das revidierte Strafgesetzbuch erlaubt die Umwandlung von GA in eine Freiheitsstrafe nur unter den Voraussetzungen von Artikel 39 nStGB und sieht das umgekehrte Vorgehen überhaupt nicht vor.
Schliesslich enthielt der den Konkordatsekretären unterbreitete Vorentwurf der Verordnung einen Artikel, der das Zusammentreffen Gemeinnütziger Arbeiten aus verschiedenen Kantonen wie folgt regelte:
1Treffen Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit aus verschiedenen Kantonen im Vollzug zusammen, so ist der gemeinsame Vollzug nach Artikel 8 vom Kanton zu übernehmen und anzuordnen, in welchem der Verurteilte wohnt. Wohnt der Verurteilte in keinem der Urteilskantone, ist der Kanton zuständig, dessen Richter auf die längste Strafe erkannt hat, sofern der Vollzug nicht (rechtshilfeweise) vom Wohnortkanton übernommen wird.
2Dem Kanton, der den gemeinsamen Vollzug übernommen hat, stehen die den Vollzug betreffenden Verfügungskompetenzen in Bezug auf die Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit aus allen beteiligten Kantonen zu.
3Jeder Urteilskanton trägt die Vollzugskosten der von seinem Gericht ausgesprochenen Strafen in Form gemeinnütziger Arbeit selbst.
Wenn indessen die Artikel über das Zusammentreffen Gemeinnütziger Arbeiten miteinander oder mit Freiheitsstrafen im Vollzug fallen gelassen werden, erübrigt sich auch diese Bestimmung, die sich auf die andern Artikel gestützt hätte.
4.3 Therapeutische Massnahmen
Ein Konkordatsekretär schlug vor, in die Verordnung eine Regelung über die Verteilung der Vollzugskosten therapeutischer Massnahmen aufzunehmen. Das EJPD hält dies nicht für angebracht. Es weist darauf hin, dass das Konkordat vom 23. Juni 1944 über die Kosten des Strafvollzugs (und der Massnahmen) heute praktisch unwirksam ist. Dieser Zustand wurde durch den Rückzug der meisten Kantone aus diesem Konkordat bewusst herbeigeführt, weil es für überholt und unnötig erachtet wurde. Es liegt deshalb nicht am Bundesrat, wieder eine solche Regelung auf Bundesebene einzuführen.
Einzelne Konkordatssekretäre bedauerten das Fehlen einer Regelung über das Zusammentreffen ambulanter und stationärer Massnahmen im Vollzug. Der Bundesrat hielt solche Bestimmungen bisher nicht für nötig. Diesbezügliche Bestimmungen fehlen auch in den bisherigen Verordnungen zum StGB. Indessen bietet das Vernehmlassungsverfahren Gelegenheit, das eventuelle Bedürfnis für solche Bestimmungen geltend zu machen und zu begründen.