Bericht_1

Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

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Gefangenen ausländischer Nationalität, welche die Schweiz nach der Verbüssung ihrer Strafe verlassen müssen, in der Regel nicht der Fall.

3.3 Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen und Massnahmen

3.3.1 Artikel 4 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen)

Mehrere auf Freiheitsstrafe lautende Urteile, die vom gleichen Gericht zu unterschiedlichen Zeiten oder von zwei Gerichten des gleichen Kantons oder verschiedener Kantone ausgesprochen worden sind, sollen gemeinsam vollzogen werden. Kommt es nicht zu einem gemeinsamen Vollzug, erlaubt Artikel 75 Absatz 6 nStGB unter gewissen Voraussetzungen, auf den Vollzug noch nicht vollzogener Freiheitsstrafen zu verzichten.

Die in Artikel 2 Absätze 1 bis 4 VStGB 1 enthaltene Regelung kann grundsätzlich beibehalten werden, allerdings in vereinfachter Form, da nicht mehr zwischen verschiedenen Arten von Freiheitsstrafen unterschieden wird.

3.3.2 Artikel 5 (Bedingte Entlassung bei gleichzeitig vollziehbaren Freiheitsstrafen)

Dieser Artikel übernimmt teilweise den bisherigen Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1. Absatz 1 entspricht dem ersten Satz von Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1.

Mit dem neuen Absatz 2 wird ausserdem eine Lösung für den Fall vorgeschlagen, dass sich der gleichzeitige Vollzug mehrerer Strafen auch auf eine lebenslängliche Freiheitsstrafe bezieht. Der Vorschlag basiert auf Artikel 86 nStGB, der regelt, von welchem Zeitpunkt an die bedingte Entlassung in Frage kommt. Die Dauer von 15 oder 10 Jahren, nach deren Ablauf eine bedingte Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe frühestens möglich ist (Art. 86 Abs. 5 nStGB), wird mit den zwei Dritteln oder der Hälfte der Dauer der andern gemeinsam zu vollziehenden Freiheitsstrafen addiert.

Absatz 3 übernimmt teilweise den zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 5 VStGB 1.

3.3.3 Artikel 6 (Gleichzeitig vollziehbare Freiheitsstrafen aus verschiedenen Kantonen)

Absatz 1 dieses Artikels fasst die Absätze 1 und 4 (teilweise) von Artikel 3 der geltenden VStGB 1 zusammen.

Absatz 2 entspricht trotz etwas anderer Formulierung Artikel 3 Absatz 2 VStGB 1. Die "beteiligten" Kantonen sind jene Kantone, deren Urteile gemeinsam vollzogen werden.