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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

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wurde die Vollzugsform des EM für eine Dauer von einem bis zu zwölf Monaten und am Ende der Halbfreiheit gewährt.

Da diese Möglichkeit in den Kantonen, welche die elektronische Überwachung versuchsweise eingeführt haben, zunehmend genutzt wird, sollte sie weiterhin angeboten werden. Einige Kantone wenden sie in der Praxis nur auf einen Dreissigstel der Strafe an, womit sie nur bei Strafen von mindestens dreissig Monaten zum Einsatz gelangt. Indessen soll in der vorliegenden Verordnung diesbezüglich keine Grenze festgelegt werden, um den Kantonen einen grösseren Handlungsspielraum zu belassen.

Absatz 3:

Dieser Absatz entspricht Artikel 4 der bisherigen VStGB 3.

3.5.2 Artikel 13 (Auswertung der Erfahrungen)

Dieser Artikel entspricht grundsätzlich Artikel 5 VStGB 3. Er wurde allerdings mit Blick darauf ergänzt, dass künftig auch neue Sanktionen versuchsweise eingeführt werden können (Art. 387 Abs. 4 Bst. a; vgl. Ziff. 2.2.4).

4. Offene Fragen

Dieses Kapitel befasst sich mit einigen Fragen, die nach Ansicht des EJPD nicht in der Verordnung geregelt werden sollen. Es scheint ihm aber angebracht, den Kantonen die Möglichkeit zu geben, sich gegenteilig zu äussern, wenn sie eine Regelung in der einen oder andern Form für notwendig erachten.

4.1 Arbeitsexternat

Mit seiner Eingabe an das EJPD vom September 2004 äusserte der Fachverband der Direktorinnen und Direktoren der geschlossenen Strafanstalten der Schweiz (FDGS, vgl. Ziff. 3.2) auch den Wunsch, Artikel 77a nStGB sei in der Weise zu präzisieren, dass seine Anwendung für Kriminaltouristen nicht in Betracht komme. Dies könne durch eine Verordnungsbestimmung bewerkstelligt werden, die als Voraussetzungen für den Strafvollzug in Form des Arbeitsexternats nach Artikel 77a Absätze 1 und 2 nStGB verlange, dass der Gefangene einen oder mehrere Urlaube nach Artikel 84 Absatz 6 nStGB erfolgreich absolviert hat.

Die Vorkonsultation der Konkordatssekretäre ergab jedoch, dass diese Frage nicht in der Verordnung, sondern auf Konkordatsebene geregelt werden sollte.