Bericht_1
Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten
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Bundesgesetzes über das Jugendstrafrecht (im Folgenden JStG) geregelt. Artikel 34 Absatz 3 JStG regelt ferner die Bildung einer Gesamtstrafe für Jugendliche, die teils vor und teils nach jener Altersgrenze delinquieren, die für die Anordnung einer persönlichen Leistung bis zu drei Monaten, einer Busse oder eines Freiheitsentzugs massgebend ist.
2.1.2 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe e und f StGB
Von der Kompetenz zur Regelung des tageweisen Vollzuges kurzer Haft- und Einschliessungsstrafen, der Halbgefangenschaft sowie des Vollzuges von Einschliessungsstrafen in besonderen Einrichtungen nach Buchstabe e und f von Artikel 397bis Absatz 1 StGB machte der Bundesrat durch Artikel 4 VStGB 1 Gebrauch. Diese Regelungen werden grösstenteils durch Bestimmungen des revidierten allgemeinen Teils des StGB und des neuen Jugendstrafrechts ersetzt:
Haftstrafen sind im revidierten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuchs nicht mehr vorgesehen. Der tageweise Vollzug von kurzen Strafen und der Vollzug in Form von Halbgefangenschaft ist im Strafgesetzbuch selbst in den Artikeln 77b und 79 nStGB geregelt. Die in Artikel 95 StGB vorgesehene Einschliessung von einem Tag bis zu einem Jahr entspricht dem Freiheitsentzug im Sinne des JStG. Artikel 27 JStG sieht vor, dass Freiheitsentzug bis zu einem Monat tageweise und Freiheitsentzug bis zu einem Jahr in Form von Halbgefangenschaft vollzogen werden kann.
Hinfällig wird auch die Kompetenz zur Regelung des Vollzuges von Einschliessungsstrafen (neu «Freiheitsentzug») in besonderen Lagern und ähnlichen Einrichtungen (Art. 397bis Abs. 1 Bstb. e). Das erweiterte Anwendungsfeld der persönlichen Leistung nach Artikel 23 JStG sowie die besonderen Vorschriften über den Vollzug des Freiheitsentzugs (namentlich in den Absätzen 2 bis 4 von Artikel 27 JStG) genügen, um der Idee von Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe e in Verbindung mit Artikel 95 Ziffer 3 StGB Nachachtung zu verschaffen, wonach die jugendstrafrechtliche Freiheitsentziehung in einer geeigneten Vollzugseinrichtung zu vollziehen ist.
2.1.3 Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe h StGB
Das revidierte Strafgesetzbuch unterscheidet nicht mehr zwischen gelöschten und entfernten Einträgen ins Strafregister. Deshalb kann künftig auf Artikel 397bis Absatz 1 Buchstabe h StGB als Grundlage für ergänzende Bestimmungen über die gänzliche Entfernung des Strafregistereintrags verzichtet werden. Die Eintragungen werden neu in Anwendung von Artikel 369 nStGB von Amtes wegen aus dem Register entfernt. Der Bundesrat hat überdies gestützt auf Artikel 360bis Absatz 5 (neu Artikel 367 nStGB) mit der Verordnung über das automatisierte Strafregister andere ergänzende Bestimmungen betreffend das Strafregister erlassen. Diese Verordnung wird ebenfalls revidiert.