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Vernehmlassung 2004/119: Entwürfe und Berichte über die Änderung der Verordnungen 1 - 3 zum Schweizerischen Strafgesetzbuch und der Verordnung über das automatisierte Strafregister · 15 Seiten

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Schwangerschaft, bei einer Geburt und in der Zeit unmittelbar nach der Geburt sowie zur gemeinsamen Unterbringung von Mutter und Kleinkind (Art. 80 Abs. 1 Bst. b und c nStGB). In seiner Botschaft von 1998 betreffend die Revision der allgemeinen Bestimmungen des StGB4 ging der Bundesrat davon aus, dass es nötig sein werde, diese Abweichungen auf Bundesebene einheitlich zu regeln, insbesondere was den Vollzug von Strafen und Massnahmen HIV-positiver und drogenabhängiger Personen betrifft. Aus heutiger Sicht erscheint es indessen nicht dringend, solche Regelungen auf Bundesebene vorzusehen. Die Kantone regeln diese Fragen mit Vorteil im Rahmen der Strafvollzugskonkordate.

2.2.3 Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB

Artikel 387 Absatz 1 Buchstabe e nStGB gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Einzelheiten in Bezug auf das Arbeitsentgelt des Gefangenen im Sinne von Artikel 83 nStGB zu regeln. Vorläufig soll von dieser Kompetenz nur mit Artikel 3 des vorliegenden Verordnungsentwurfs Gebrauch gemacht werden (vgl. ch. 3.2.1 hienach).

2.2.4 Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a nStGB

Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe a nStGB übernimmt im Wesentlichen den bisherigen Artikel 397bis Absatz 4 StGB, wonach der Bundesrat den Kantonen versuchsweise vom Gesetz abweichende Formen des Straf- und Massnahmenvollzugs gestatten kann. Nach dem neuen Recht können aber auch Versuche mit neuen Sanktionen bewilligt werden.

Die Regelungen in Artikel 1 - 3a der bisherigen VStGB 3 über eine Reihe versuchsweise eingeführter Vollzugsformen (verlängerte Halbgefangenschaft, Vollzug der Halbgefangenschaft und des tageweisen Vollzugs in Privatanstalten, Strafvollzug in einer Massnahmeanstalt, Vollzug von Massnahmen an Rauschgiftsüchtigen in einer Arbeitserziehungsanstalt, Wohn- und Arbeitsexternat, gemeinnützige Arbeit) können alle aufgehoben werden. Sie werden hinfällig aufgrund der Bestimmungen des revidierten Strafgesetzbuches über die Anordnung und den Vollzug der Strafen und Massnahmen.

Anderseits soll in die neue Verordnung eine Bestimmung zum elektronisch überwachten Strafvollzug aufgenommen werden (vgl. Ziff. 3.5.1 hienach).

2.2.5 Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe b nStGB

Mit Artikel 387 Absatz 4 Buchstabe b nStGB wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, auf dem Verordnungsweg einzuführen oder auf Gesuch eines Kantons durch Verfügung zu gestatten, dass der Vollzug von Freiheitsstrafen versuchsweise an privat geführte Anstalten übertragen wird. Zurzeit erscheint es nicht notwendig, von

4 Op. cit. Ziff. 239.1 S. 2181