Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 13 Seiten

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2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Änderung des Raumplanungsgesetzes; Artikel 8 Absatz 2 (neu)

Die Kantone sollen von Bundesrechts wegen verpflichtet werden, in ihren Richtplänen jene Gebiete zu bezeichnen, in denen die Anzahl Zweitwohnungen geeignet erscheint, eine ausgewogene Raumentwicklung zu gefährden. Angesichts des Umstandes, dass es sich beim Raumplanungsgesetz um ein Rahmengesetz handelt und es überdies die Autonomie der Kantone zu respektieren gilt, beschränkt sich die vorgeschlagene Bestimmung darauf, die Kantone in genereller aber verbindlicher Weise dazu anzuhalten, sich im Richtplan mit der Thematik der Zweitwohnungen auseinanderzusetzen. Die Wahl jener Massnahmen, die im Zusammenhang mit der Problematik der Zweitwohnungen am besten geeignet erscheinen, obliegt - in Abhängigkeit von den unterschiedlichen regionalen und lokalen Verhältnissen - den Kantonen bzw. den Gemeinden. Denkbar sind beispielsweise die Festlegung von Quoten oder Kontingenten, die Einführung von Erst- oder Zweitwohnanteilplänen, Mindestwohnflächenregelungen, Ersatzabgaben oder fiskalische und bodenpolitische Ansätze. Im Rahmen der Genehmigung der kantonalen Richtpläne (vgl. Art. 11 RPG) wird der Bund sicherzustellen haben, dass die Kantone, die sich mit derartigen Problemen konfrontiert sehen, die nötigen Massnahmen auch tatsächlich getroffen haben.

Die vorgeschlagene Änderung des RPG wird bei den Kantonen folgende Massnahmen auslösen:

a. Alle Kantone haben im Rahmen ihrer raumplanerischen Aufgaben das Erfordernis flankierender Massnahmen zu prüfen.

b. Nur in jenen Kantonen, die Gebiete mit einem hohen Zweitwohnungsanteil (ab ca. 30%) am Gesamtwohnungsbestand haben, entsteht raumplanerischer Abklärungsbedarf. In Gebieten mit einem Zweitwohnungsanteil zwischen 30 und 50% werden vertiefte Überlegungen zur erwünschten weiteren Entwicklung durch den Kanton erforderlich sein.

c. Die allenfalls erforderlichen besonderen Massnahmen der Raumplanung werden im kantonalen Richtplan verankert. In der Ausgestaltung der Richtplanfestlegungen sind die Kantone frei. In der Regel werden dies Vorgaben und Anweisungen des kantonalen Richtplans an die Gemeinden und Regionen zur Nutzungsplanung und zum Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sein.

• Z.B. können die Kantone in den Richtplänen festhalten, dass in Gemeinden oder Regionen mit einem Zweitwohnungsanteil über 30% Prozent bei Neubauten nicht mehr als ein bestimmter Anteil Wohnfläche für Zweitwohnungen vorgesehen werden darf oder dass beispielsweise pro Jahr nicht mehr als eine festgesetzte Zahl an Bewilligungen für Zweitwohnungsbauten erteilt werden darf.

• Die elf Gemeinden des Kreises Oberengadin (Bever, Celerina, La Punt, Madulain, Pontresina, Samedan, S-chanf, Sils, Silvaplana, St. Moritz und Zuoz) haben am 5. Juni 2005 eine Volksinitiative mit 72 Prozent Ja angenommen, wonach im Oberengadin, das wegen einem Zweitwohnungsanteil von 57% mit grossen Problemen im Bereich der Wohnungsangebote und -preise für Einheimische und mit zu vielen "kalten Betten"