Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 13 Seiten

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wäre6. Zudem ist die lenkende Wirkung einer Zweitwohnungssteuer fraglich. Insbesondere in touristischen Prestigeorten, in welchen ein erhöhter Nachfragedruck zu erwarten ist, handelt es sich in der Regel um eine sehr zahlungskräftige Käuferschaft. Diese wird sich von einer solchen Steuer kaum vom Kauf einer Zweitwohnung abhalten lassen.

Unter Vorbehalt des verfassungsmässigen Verbots der interkantonalen Doppelbesteuerung (Art. 127 Abs. 3 BV) steht jedoch der Einführung einer Zweitwohnungssteuer auf kantonaler Ebene grundsätzlich nichts im Wege. Der vorgeschlagene richtplanerische Ansatz schliesst nicht aus, dass Kantone auch eine solche Massnahme zur Lenkung des Zweitwohnungsbaus vorsehen. Diese Massnahme dürfte die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beim allfälligen Erwerb einer Zweitwohnung in der Schweiz am wenigsten einschränken.

Auch von Gebühren, Kostenanlastungssteuern und Kurtaxen ist kaum eine lenkende Wirkung zu erwarten, weil sie auf Grund des Kostendeckungsprinzips nicht hoch genug angesetzt werden können. Es steht den Gemeinden aber frei, solche flankierenden fiskalischen Instrumente beizuziehen, um die durch die Zweitwohnungen verursachten Infrastrukturkosten zu decken.

1.3.2.2 Kontingentierung der Zweitwohnungen durch den Bund

Die heutige Kontingentierung des Verkaufs von Grundstücken an Personen im Ausland könnte durch eine Kontingentierung des Baus und Verkaufs von Zweitwohnungen ersetzt werden. Dies wäre eine wirksame Lösung, die der Bund sehr direkt steuern und kontrollieren könnte. Dem Bund fehlt jedoch die Kompetenz für ein solches Vorgehen.

Ein entscheidender Nachteil dieser Lösung im Vergleich zum vorgeschlagenen richtplanerischen Ansatz besteht darin, dass sie den Handlungsspielraum der Kantone und Gemeinden stark einschränken würde. Da die Zweitwohnungsproblematik jedoch je nach lokaler bzw. regionaler Ausgangslage eine unterschiedliche Ausprägung aufweist, sind individuell angepasste Lösungsansätze von Vorteil.

Zudem müssten für eine Kontingentslösung neue Verfahrensabläufe beim Bund und in den Kantonen aufgebaut werden, weil es sich im Gegensatz zur vorgeschlagenen richtplanerischen Lösung um ein neues Instrument handelt. Eine Kontingentierung von Zweitwohnungen durch den Bund brächte einen beträchtlichen bürokratischen Mehraufwand mit sich.

Den Kantonen und Gemeinden steht es jedoch frei, im Rahmen des vorgeschlagenen richtplanerischen Lösungsansatzes eine Kontingentierung der Zweitwohnungen auf kommunaler oder regionaler Stufe vorzusehen. Das Bundesrecht steht dem nicht entgegen.

1.3.2.3 Aufhebung der Lex Koller ohne flankierende Massnahmen

Denkbar wäre eine Aufhebung der Lex Koller ohne flankierende Massnahmen. Die Regelung der Zweitwohnungsfrage würde dann gänzlich den Kantonen und Gemeinden überlassen.

6 Prof. Dr. Francis Cagianut / Dr. Ulrich Cavelti; Gutachten über die Verfassungsmässigkeit der vom eidgenössischen Parlament beschlossenen Vorschriften im Bundesgesetz über die Änderung von Erlassen im Bereich der Ehe- und Familienbesteuerung, der Wohneigentumsbesteuerung und der Stempelabgaben vom 20. Juni 2003; Bundesamt für Justiz; Gutachten zum Systemwechsel bei der Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums, 14. Januar 2000; Prof. Dr. Peter Athanas / Dominik Bürgy, Gutachten zur Zweitwohnungsbesteuerung gemäss Steuerpaket 2001, April 2004.