Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2004/99: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung (Flankierende Massnahmen zur Aufhebung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland) · 13 Seiten

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während 10 - 11 Monaten im Jahr zu kämpfen hat, pro Jahr nicht mehr 12'000 Quadratmeter Wohnfläche für Zweitwohnungen, das entspricht etwa 100 Wohnungen, gebaut werden dürfen.

d. Diese Richtplanfestlegungen der Kantone erfolgen unter Mitwirkung der betroffenen Regionen und Gemeinden, wo nötig in Zusammenarbeit mit den Nachbarkantonen sowie auf der Grundlage der Information und Mitwirkung der Bevölkerung.

e. Die konkrete, eigentümerverbindliche Umsetzung der flankierenden raumplanerischen Massnahmen des kantonalen Richtplans erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen ihrer Nutzungsplanung, Baureglemente und allenfalls weiterer Instrumente. Die Genehmigung der kommunalen Nutzungspläne liegt bei den Kantonen.

2.2 Übergangsbestimmungen zur Änderung des Raumplanungsgesetzes

Die gegebenenfalls nötigen Anpassungen der kantonalen Richtpläne sowie das In-Kraft-Setzen allfälliger weiterer Massnahmen - sei dies auf kantonaler, sei dies auf kommunaler Stufe - werden fraglos einige Zeit in Anspruch nehmen. Um die nötigen Massnahmen treffen zu können, soll den betroffenen Kantonen und Gemeinden daher eine Frist von drei Jahren ab In-Kraft-Treten der Anpassungen im Raumplanungsrecht eingeräumt werden. Um eine Regelungslücke zu vermeiden, die zur Folge haben könnte, dass die Zahl der Zweitwohnungen - insbesondere in prestigeträchtigen Tourismusregionen - in unerwünschter Weise zunimmt, muss überdies sichergestellt werden, dass die flankierenden raumplanerischen Massnahmen ihre Wirkung ab In-Kraft-Treten der Aufhebung des BewG entfalten können. Die Lex Koller soll daher erst rund drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Gesetzesrevision aufgehoben werden. Auf diese Weise wird die Aufhebung der Lex Koller auch in zeitlicher Hinsicht mit der vorliegenden Änderung des RPG koordiniert.

Um einen Anreiz zu schaffen, diese Frist einzuhalten und mangels anderer Sanktionsmöglichkeiten für den Fall, dass die Kantone und Gemeinden die flankierenden raumplanerischen Massnahmen nicht fristgerecht getroffen haben, sollen der Bau von Zweitwohnungen und die Umwandlung von Erstwohnungen oder Hotels in Zweitwohnungen solange nicht bewilligt werden dürfen, als die sich aus dem Bundesrecht ergebenden Verpflichtungen noch nicht erfüllt wurden. Angesichts der Bedeutung des öffentlichen Interesses, den Zweitwohnungsbau in geordnete Bahnen zu lenken, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass diese Einschränkung nur solange gilt, bis die bundesrechtlichen Verpflichtungen erfüllt wurden, erscheint der mit der vorgeschlagenen Übergangsbestimmung verbundene Eingriff in die Autonomie der Kantone und Gemeinden nicht übermässig.

3. Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf den Bund

Da die Neuregelung integriert in bestehende und bewährte Instrumente und Verfahren erfolgt, sind keine namhaften personellen und finanziellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten. Ein geringfügiger Zusatzaufwand könnte allenfalls daraus entstehen, dass das bestehende Gebäude- und Wohnungsregister punktuell zu ergänzen sein wird.